Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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II. Vorschriften uͤber das Verfahren. 
Erhebung der Berufung. 
§. 4. 
Die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung muß binnen der vor- 
geschriebenen Frist (§§. 77 Absatz 2, 136 Absatz 3 des Gesetzes) bei dem Vor- 
sitzenden des Schiedsgerichts eingegangen sein. 
In der Berufung ist der Gegenstand des Anspruchs zu bezeichnen, des- 
gleichen sind die für die Entscheidung maßgebenden Thatsachen unter Angabe der 
Beweismittel für dieselben anzuführen. 
Bei schriftlicher Erhebung der Berufung ist dem Schriftsatze eine Abschrift 
beizufügen; wird die Berufung von dem Staatskommissar erhoben, so sind zwei 
Abschriften beizufügen. 
Zuständigkeit der Schiedsgerichte. 
§. 5. 
Sind für den Bezirk einer Versicherungsanstalt mehrere Schiedsgerichte 
errichtet (§. 70 des Gesetzes), so ist für die Berufung dasjenige Schiedsgericht 
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte zuletzt seinen Beschäftigungsort (§§. 41 
Absatz 3, 119, 120 des Gesetzes) gehabt hat. Waren dagegen die letzten Beiträge 
auf Grund freiwilliger Fortsetzung der Versicherung entrichtet worden, so ist das- 
jenige Schiedsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit der letzten 
Beitragsentrichtung sich aufgehalten hat (§. 117 des Gesetzes). Die Berufung 
gilt jedoch als rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist 
(§§. 77 Absatz 2, 136 Absatz 3 des Gesetzes) bei dem Vorsitzenden des in dem 
angefochtenen Bescheide (§. 77 Absatz 2 des Gesetzes) als zuständig bezeichneten 
Schiedsgerichts eingelegt ist, ohne Rücksicht darauf, ob diese Bezeichnung zutreffend 
war oder nicht. 
Ist die Berufung bei einer nicht zuständigen Stelle eingelegt, so ist der 
Schriftsatz unter Benachrichtigung des Berufenden unverzüglich an den Vorsitzenden 
des zuständigen Schiedsgerichts abzugeben. 
Entsteht unter mehreren Schiedsgerichten Streit über ihre Zuständigkeit, so 
entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. 
Abweisung durch Bescheid. 
§. 6. 
Ist die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt, oder ist das Schiedsgericht ge- 
setzlich zur Entscheidung über die der Berufung zu Grunde liegenden Beschwerde- 
punkte nicht zuständig, oder stellen sich die Berufungsanträge sofort als rechtlich 
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