346 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
sie theilweise wieder verzinslich auslieh, Staatsobligationen,
Aktien und andere für den Handelsverkehr
bestimmte Werthspapiere gegen Entgeld zum
Zwecke der Wiederveräußerung anschaffte und wiederveräußerte,
ist eine Kaufmannsfrau. (E. v. 30.
August und 9. September 1873.)
Mußte eine solche Frau in Folge eines Gerichtsbeschlusses
auf Beschlagnahme ihres Vermögens
ihre Zahlung einstellen und zeigt sich dann eine erhebliche
Ueberschuldung bei ihr, dann ist der Thatbestand
des betrüglichen Bankerutts gegeben. (E.
v. 9. Sept. 1873.)
Wer unter einer bestimmten Firma, unter Einladung
des kapitalbesitzenden Publikums durch Annoncen
in einer großen Anzahl von Geschäften gegen
Ausstellung von Wechseln in einem offenen Geschäftslokale
fremde Kapitalien zum Zwecke gewinnbringender
Anlegung in Güterkaufspekulationen aufnimmt,
kann nicht als Kaufmann angesehen werden. (E.
v. 2. Sept. 1873.)
Bemerkung. In Uebereinstimmung mit diesen
Aussprüchen erkannte das Obertribunal zu Berlin
am 30. Oktober 1872 (Oppenhoff l. c. Bd.
XIII, 558), daß der Begriff des Kaufmanns im
Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches aufzufassen
und danach zu beurtheilen sei, ob der Angeklagte
gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betrieben habe, und
am 1. November 1872 (Oppenhoff J. c. Band
XIII, 579) erkannte genannter Gerichtshof weiter,
daß die Verfolgung wegen strafbaren Bankerutts
nicht durch die vorgängige Konkurseröffnung bedingt
sei, der Strafrichter vielmehr ohne Rücksicht auf diesen
Umstand die Thatsache der Zahlungseinstellung
feststellen könne. 4
Der fortgesetzte Betrieb von Differenzgeschäften,
welche zur Zahlungseinstellung führten und wobei
nicht die volle Lieferung der Werthpapiere, sondern