Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

394  Voraussetzungen  e.  Kompetenzkonfliktes  unter  Gerichten.

das  k.  Appellationsgericht  von  Oberbayern  als  Forum
des  Staatsschuldentilgungs-Fiskus  sich  eignen  dürften,
  eben  ihrer  blosen  Eventualität  wegen  eine  besondere
  Erheblichkeit  nicht  beigelegt  werden  kann.

Wenn  hiernach  in  den  Ablehnungen  der  angegangenen
  Gerichte  nach  ihrer  gleichmäßigen  Motivirung
  das  Kriterium  eines  Kompetenzkonfliktes  um  so
weniger  zu  erblicken  ist,  als  auch  das  mögliche  Ergebniß
  einer  materiellen  Prüfung  der  Sache  von
Seite  des  obersten  Gerichtshofes,  welches,  je  nachdem
  dleßorts  der  Ansicht  der  ablehnenden  Gerichte
beigepflichtet,  oder  sich  für  die  vom  implorantischen
Anwalt  geltend  gemachten  Grundsätze  entschieden  werden
  wollte,  nicht  wohl  ein  Anderes,  als  der  Ausspruch
  sein  könnte,  entweder,  daß  keines  der  angegangenen
  Gerichte  zuständig,  oder,  daß  jedes  derselben
  für  zuständig  zu  erachten  sei,  mit  der  Annahme
elnes  Kompetenzkonfliktes  nicht  vereinbar  wäre,  so
kann  auch  der  den  Mandanten  des  erwähnten  Anwalts
  durch  jene  Ablehnungen  zugegangenen  Beschwerde
  nicht  auf  dem  für  die  Erledigung  solcher
Kouflikte  durch  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1850  vorgezeichneten
  Wege  Abhilfe  verschafft  werden,  sondern
es  ist  für  dieselben  lediglich  der  immer  noch  offene
Weg  der  Extrajudizialbeschwerde  an  den  höheren  Richter
  indizirt,  in  so  ferne  nicht  etwa  als  Auskunftsmittel
  um  deswillen  die  Erhebung  förmlicher  Klage
gegen  den  k.  Fiskus  vorgezogen  werden  wollte,  weil
sich  das  Prozeßgericht  der  Mitwirkung  zur  Bereinigung
  eines  im  Laufe  des  Streites  und  zu  dessen
Beendigung  etwa  neuerdings  zur  Sprache  kommenden
  Vergleichs  mit  Grund  nicht  würde  entziehen
können.“