394 Voraussetzungen e. Kompetenzkonfliktes unter Gerichten.
das k. Appellationsgericht von Oberbayern als Forum
des Staatsschuldentilgungs-Fiskus sich eignen dürften,
eben ihrer blosen Eventualität wegen eine besondere
Erheblichkeit nicht beigelegt werden kann.
Wenn hiernach in den Ablehnungen der angegangenen
Gerichte nach ihrer gleichmäßigen Motivirung
das Kriterium eines Kompetenzkonfliktes um so
weniger zu erblicken ist, als auch das mögliche Ergebniß
einer materiellen Prüfung der Sache von
Seite des obersten Gerichtshofes, welches, je nachdem
dleßorts der Ansicht der ablehnenden Gerichte
beigepflichtet, oder sich für die vom implorantischen
Anwalt geltend gemachten Grundsätze entschieden werden
wollte, nicht wohl ein Anderes, als der Ausspruch
sein könnte, entweder, daß keines der angegangenen
Gerichte zuständig, oder, daß jedes derselben
für zuständig zu erachten sei, mit der Annahme
elnes Kompetenzkonfliktes nicht vereinbar wäre, so
kann auch der den Mandanten des erwähnten Anwalts
durch jene Ablehnungen zugegangenen Beschwerde
nicht auf dem für die Erledigung solcher
Kouflikte durch das Gesetz vom 28. Mai 1850 vorgezeichneten
Wege Abhilfe verschafft werden, sondern
es ist für dieselben lediglich der immer noch offene
Weg der Extrajudizialbeschwerde an den höheren Richter
indizirt, in so ferne nicht etwa als Auskunftsmittel
um deswillen die Erhebung förmlicher Klage
gegen den k. Fiskus vorgezogen werden wollte, weil
sich das Prozeßgericht der Mitwirkung zur Bereinigung
eines im Laufe des Streites und zu dessen
Beendigung etwa neuerdings zur Sprache kommenden
Vergleichs mit Grund nicht würde entziehen
können.“