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(Nr. 1886.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1889/90. Vom 1. Februar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§.1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs-
haushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 wird
in Ausgabe
auf 1 950 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats
und
in Einnahme
auf 1950 000 Mark
festgestellt und tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des im §. 1 bezifferten Mehrbedarfs sind,
soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen
zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch
Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1890.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.