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Reichs-Gesetzblatt.
7.
Juhalt: Geseg, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen. S. 23.
(Nr. 1887.) Gesetz, betreffend die Wehrpflicht der Geistlichen. Vom 8. Februar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was foldgt:
Einziger Paragraph.
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium
der Theologie widmen, werden in Friedenszeiten während der Dauer dieses
Studiums bis zum 1. April des siebenten Militärjahres zurückgestellt. Haben
dieselben bis zu dem vorbezeichneten Zeitpunkte die Subdiakonatsweihe empfangen,
so werden diese Militärpflichtigen der Ersatzreserve überwiesen und bleiben von
Uebungen befreit.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 8. Februar 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 8
Ausgegeben zu Berlin den 10. Februar 1890.