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Kenntnis der bürgerlichen Rechnungsarten und der Raumberechnungen,
sowie Einsicht in die Methode und die Fähigkeit, das
eingeschlagene Verfahren darzustellen und zu begründen.
4)) In der Geschichte: Bekanntschaft mit den Hauptthatsachen
der allgemeinen, besonders der deutschen, zusammenhängende
Kenntnis der preußischen Geschichte.
5) In der Geographie: neben einer specielleren Bekanntschaft
mit dem engeren und weiteren Vaterlande, eine allgemeine
Kenntnis der politischen Geographie der fünf Erdtheile und der
Hauptsachen aus der physischen und aus der mathematischen
Geographie. Die Bewerberin muß die gebräuchlichsten Lehrmittel,
wie Atlanten, Globen, Tellurien, kennen und anzuwenden wissen.
6) In der Naturbeschreibung: Bekanntschaft mit der Naturgeschichte
der drei Reiche, namentlich mit den hervorstechenden
Typen und Familien, sowie mit den Kultur= und Giftpflanzen,
vorzugsweise mit denen aus der Heimath; nähere Einsicht in ein
botanisches System, allgemeine Bekanntschaft mit den anderen,
sowie mit der Bildung und dem Bau der Erdrinde. Kenntnis
der zweckmäßigsten Hülfsmittel für den Unterricht, Abbildungen,
Nachbildungen u. dergl.
7) In der Naturlehre: Allgemeine Bekanntschaft mit der
Physik und den Elementen der Chemie, gewonnen auf der Grundlage
des Experimentes.
8) In der Pädagogik: Kenntnis der allgemeinen Grundsätze
der Erziehung und des Unterrichtes, Bekanntschaft mit dem
Inhalte einiger der bedeutendsten pädagogischen Werke und mit dem
Lebensgange derjenigen Männer, welche auf die Entwickelung des
Unterrichts= und Erziehungswesens in den letzten drei Jahrhunderten
einen hervorragenden Einfluß geübt haben.
9) Im Gesange: Sicherheit im Singen eines vorgelegten
Kirchen-, Schul= und Volksliedes und Bekanntschaft mit der Gesanglehre.
10) Im Zeichnen, Turnen und den weiblichen Handarbeiten:
Ein gewisses Mass technischer Fertigkeit sowie Einsicht in
die Methode des betreffenden Unterrichtes und Bekanntschaft mit
den wesentlichsten Lehrmitteln für denselben.
Bewerberinnen, welche die Befähigung als Fachlehrerinnen
für die vorgenannten Gegenstände zu erwerben wünschen, haben
sich den dafür vorgeschriebenen besonderen Fachprüfungen zu
unterziehen. Die Befähigung für den Turnunterricht kann auch
durch erfolgreiche Theilnahme an einem bei der Königlichen
Turnlehrer-Bildungsanstalt in Berlin abgehaltenen Kursus zur
Ausbildung von Turnlehrerinnen erworben werden.)
*) Vergl. den Erlaß vom 31. Mai 1894 Seiten 41 u. 42.