Volltext : Bestimmungen über das Mädchenschulwesen, die Lehrerinnenbildung und die Lehrerinnenprüfungen.

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Kenntnis  der  bürgerlichen  Rechnungsarten  und  der  Raumberechnungen,
  sowie  Einsicht  in  die  Methode  und  die  Fähigkeit,  das
eingeschlagene  Verfahren  darzustellen  und  zu  begründen.

4))  In  der  Geschichte:  Bekanntschaft  mit  den  Hauptthatsachen
der  allgemeinen,  besonders  der  deutschen,  zusammenhängende
Kenntnis  der  preußischen  Geschichte.

5)  In  der  Geographie:  neben  einer  specielleren  Bekanntschaft
  mit  dem  engeren  und  weiteren  Vaterlande,  eine  allgemeine
Kenntnis  der  politischen  Geographie  der  fünf  Erdtheile  und  der
Hauptsachen  aus  der  physischen  und  aus  der  mathematischen
Geographie.  Die  Bewerberin  muß  die  gebräuchlichsten  Lehrmittel,
wie  Atlanten,  Globen,  Tellurien,  kennen  und  anzuwenden  wissen.

6)  In  der  Naturbeschreibung:  Bekanntschaft  mit  der  Naturgeschichte
  der  drei  Reiche,  namentlich  mit  den  hervorstechenden
Typen  und  Familien,  sowie  mit  den  Kultur=  und  Giftpflanzen,
vorzugsweise  mit  denen  aus  der  Heimath;  nähere  Einsicht  in  ein
botanisches  System,  allgemeine  Bekanntschaft  mit  den  anderen,
sowie  mit  der  Bildung  und  dem  Bau  der  Erdrinde.  Kenntnis
der  zweckmäßigsten  Hülfsmittel  für  den  Unterricht,  Abbildungen,
Nachbildungen  u.  dergl.

7)  In  der  Naturlehre:  Allgemeine  Bekanntschaft  mit  der
Physik  und  den  Elementen  der  Chemie,  gewonnen  auf  der  Grundlage
  des  Experimentes.

8)  In  der  Pädagogik:  Kenntnis  der  allgemeinen  Grundsätze
  der  Erziehung  und  des  Unterrichtes,  Bekanntschaft  mit  dem
Inhalte  einiger  der  bedeutendsten  pädagogischen  Werke  und  mit  dem
Lebensgange  derjenigen  Männer,  welche  auf  die  Entwickelung  des
Unterrichts=  und  Erziehungswesens  in  den  letzten  drei  Jahrhunderten
  einen  hervorragenden  Einfluß  geübt  haben.

9)  Im  Gesange:  Sicherheit  im  Singen  eines  vorgelegten
Kirchen-,  Schul=  und  Volksliedes  und  Bekanntschaft  mit  der  Gesanglehre.


10)  Im  Zeichnen,  Turnen  und  den  weiblichen  Handarbeiten:

Ein  gewisses  Mass  technischer  Fertigkeit  sowie  Einsicht  in
die  Methode  des  betreffenden  Unterrichtes  und  Bekanntschaft  mit
den  wesentlichsten  Lehrmitteln  für  denselben.
Bewerberinnen,  welche  die  Befähigung  als  Fachlehrerinnen
für  die  vorgenannten  Gegenstände  zu  erwerben  wünschen,  haben
sich  den  dafür  vorgeschriebenen  besonderen  Fachprüfungen  zu
unterziehen.  Die  Befähigung  für  den  Turnunterricht  kann  auch
durch  erfolgreiche  Theilnahme  an  einem  bei  der  Königlichen
Turnlehrer-Bildungsanstalt  in  Berlin  abgehaltenen  Kursus  zur
Ausbildung  von  Turnlehrerinnen  erworben  werden.)

*)  Vergl.  den  Erlaß  vom  31.  Mai  1894  Seiten  41  u.  42.