Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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150.

Die  nach  Ablauf  des  fünfjährigen  Zeitraumes  gemäß  §.  147  Absatz  2  in
den  Ruhestand  tretenden  Beamten  erhalten  eine  Pension  in  der  gesetzmäßigen
Höhe  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Pension  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der
Dienstzeit  auf  /6  des  Diensteinkommens  zu  bemessen  ist.

§S  151.
Den  Verwaltungsbeamten,  welche  zu  den  im  F§F.  2  des  Gesetzes  vom
27.  März  1872  (Gesetz-Samml.  S.  268)  bezeichneten  Beamten  gehören,  kann  ein
Wartegeld  bis  auf  Höhe  des  gesetzmäßigen  Pensionsbetrages  gewährt  werden.

.  152.

Die  bisherigen  Bezirksverwaltungsgerichts-Direktoren  übernehmen  mit  dem
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  am  Sitze  ihres  bisherigen  Amts  das
Amt  des  Verwaltungsgerichts-Direktors  (F.  28).

Denselben  ist  gestattet,  die  bis  dahin  verwalteten  nicht  richterlichen  Nebenämter,
  auch  sofern  mit  denselben  eine  Vergütung  verbunden  ist,  beizubehalten.

S.  153.
Die  Bezirksräthe  und  die  Bezirksverwaltungsgerichte  werden  aufgehoben.
An  deren  Stelle  treten  die  Bezirksausschüsse.

S.  154.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1884,  jedoch  nur  gleichzeitig
  mit  dem  Gesetze  über  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  und  Verwaltungsgerichtsbehörden,
  in  Kraft,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  §.  155.

Gleichzeitig  treten  das  Gesetz  über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  vom  26.  Juli  1880  (Gesetz-Samml.  S.  291)  und  die  I#F.  1  bis  16a,
31  bis  87a  und  89  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte
  und  das  Verwaltungsstreitverfahren  vom  *  Gahi  l  0.  (Gesetz-Samml.
1880  S.  328),  außer  Kraft.

Auf  die  vor  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  anhängig  gemachten
Sachen  finden  in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit  der  Behörden,  das  Verfahren
und  die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel  die  Bestimmungen  der  früheren  Gesetze,  jedoch
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Stelle  des  Bezirksraths  und  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  der  Bezirksausschuß  tritt.

§.  155.
In  den  Provinzen  Posen,  Schleswig-Holstein,  Hannover,  Hessen-Nassau,

Westfalen  und  in  der  Rheinprovinz  tritt  das  gegenwärtige  Gesetz  erst  in  Kraft,
je  nachdem  für  dieselben  auf  Grund  besonderer  Gesetze  neue  Kreis=  und  Provinzial-