Reichs-Gesetzblatt.
No.12.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 61.
(Nr. 1895.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 8. April 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs,
was folgt:
Der Reichstag wird berufen, am 6. Mai dieses Jahres in Berlin zu-
sammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem
Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. April 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1890. 16
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1890.