Reichs-Gesetzblatt.
No. 16.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe für geschrotetes Malz und die Steuerrückvergütung
für ausgeführtes Bier in Bayern. S. 69.
(Nr. 1900.) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe für geschrotetes Malz und die
Steuerrückvergütung für ausgeführtes Bier in Bayern. Vom 29. Mai 1890.
In Königreich Bayern wird vom I. Januar d. J. ab für geschrotetes Malz,
welches zur Bier- oder Essigbereitung bestimmt ist, eine Uebergangsabgabe von
6/50 Mark vom Hektoliter an Stelle der bisherigen Sätze (vergl. die mit der Be-
kanntmachung vom 29. Dezember 1883 veröffentlichte Uebersicht unter III 1, Reichs-
Gesetzbl. für 1884 S. 3) erhoben.
Von demselben Zeitpunkte ab ist die Malzaufschlag-Rückvergütung für Weiß-
bier von 1,20 Mark auf 1 Mark vom Hektoliter ermäßigt, der Rückvergütungssatz
von 2/60 Mark vom Hektoliter Braunbier dagegen mit folgenden Maßgaben bei-
behalten worden: .-
1. Für Bier aus Brauereien, welche nach Artikel I Absatz 2 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1889, den Malzaufschlag betreffend, dem Zuschlage
unterliegen, beträgt die Rückvergütung nur für die ersten innerhalb je
eines Jahres ausgeführten 12 000 Hektoliter Bier je 2,60 Mark, während
für die folgenden 48 000 Hektoliter je 2,75 Mark und für das die Menge
von 60 000 Hektoliter übersteigende Bier je 2,85 Mark vom Hektoliter
vergütet werden.
2. Für Braunbier aus Brauereien, welche nach Artikel I Absatz 3 und 4
des gedachten Gesetzes dem ermäßigten Steuersatze unterliegen, beträgt
die Rückvergütung für die ersten innerhalb je eines Jahres ausgeführten
2 400 Hektoliter je 2/10 Mark.
Berlin, den 29. Mai 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Maltzahn.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 20
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1890.