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§ 4.
Die Sitze und Bezirke der Gerichtsbehörden erster Instanz werden von dem
Reichskanzler bestimmt.
§ 5.
Als Berufungs= und Beschwerdegericht wird an Stelle des Reichsgerichts
(Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit §§. 18, 36, 43) eine Gerichtsbehörde
zweiter Instanz am Sitze des Gouverneurs errichtet, welche aus dem vom Reichskanzler
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten
als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht.
Auf die Beisitzer und den Gerichtsschreiber finden die Vorschriften in §. 6
Absatz 2, §§ 7) 8 und 10 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit
entsprechende Anwendung.
§ 6.
Die Zustellungen werden ausschließlich durch die zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten veranlaßt.
Dieselben haben dafür zu sorgen, daß die innerhalb des Bezirks, in
welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, zu bewirkenden Zustellungen mit der
nach den vorhandenen Mitteln möglichen Sicherheit erfolgen. Sie erlassen unter
der Aufsicht des Gouverneurs die hierfür erforderlichen Anordnungen und überwachen
deren Befolgung.
Zustellungen in dem Verfahren erster Instanz außerhalb des Bezirks, in
welchem die Gerichtsbehörde ihren Sitz hat, erfolgen im Wege des Ersuchens.
§ 7.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in dem Verfahren vor den
Gerichtsbehörden in dem Schutzgebiete alle Entscheidungen, einschließlich der auf
Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden, von Amtswegen zuzustellen.
Diese Vorschrift findet auch auf die Zustellung der Zahlungs= und Vollstreckungsbefehle
an den Schuldner, sowie der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse an
den Schuldner und den Drittschuldner Anwendung.
Für Beschlüsse, welche lediglich die Prozeß- oder Sachleitung, einschließlich
der Bestimmung oder Änderung von Terminen betreffen, genügt die Verkündung.
Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke kann in allen Fällen
durch den Gerichtsschreiber erfolgen.
Soll durch eine Zustellung eine Frist gewahrt oder der Lauf der Verjährung
oder einer Frist unterbrochen werden, so treten die Wirkungen der Zustellung
bereits mit der Einreichung des zuzustellenden Schriftstücks bei der Gerichtsbehörde
ein, sofern die Zustellung demnächst bewirkt wird.
Bei Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Ladung kann die Gerichtsbehörde
anordnen, daß eine Einrückung in öffentliche Blätter nicht erforderlich sei.
Wohnt eine Partei außerhalb des Bezirks, in welchem die Gerichtsbehörde
ihren Sitz hat, so kann, falls sie nicht einen daselbst wohnhaften Prozeß-Bevollmächtigten