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bestellt hat, angeordnet werden, daß sie eine daselbst wohnhafte Person
zum Empfange der für sie bestimmten Schriftstücke bevollmächtige. Diese
Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Der Zustellungsbevollmächtigte
ist bei der nächsten gerichtlichen Verhandlung oder, wenn die Partei
vorher dem Gegner einen Schriftsatz zustellen läßt, in diesem zu benennen.
Geschieht dies nicht, so können alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen
Benennung durch Anheftung an die Gerichtstafel bewirkt werden.
Der Nachweis über die erfolgte Zustellung ist zu den Gerichtsakten zu
bringen.
§ 8.
In dem Verfahren vor der Gerichtsbehörde zweiter Instanz nehmen in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Konkurssachen und in den zur streitigen Gerichts-
barkeit nicht gehörenden Angelegenheiten die Beisitzer nur an der mündlichen
Verhandlung, sowie an den im Laufe oder auf Grund derselben ergehenden
Entscheidungen theil. Jedoch erfolgt die Entscheidung über das Rechtsmittel der
Beschwerde unter Mitwirkung der Beisitzer, wenn die angefochtene Entscheidung unter
Mitwirkung von Beisitzern ergangen ist.
In dem Verfahren zweiter Instanz ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte
nicht geboten und findet der § 269 der Zivilprozeßordnung keine Anwendung.
Die Vorschriften in §§. 464 und 468 der Zivilprozeßordnung gelten auch
für das Verfahren zweiter Instanz.
§ 9.
Die Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete erfolgt ausschließlich durch die
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten, welche
unter Oberaufsicht des Gouverneurs die hierfür erforderlichen Anordnungen
erlassen. Der Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es nicht,
soweit dieselbe von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde, durch welche die
Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat, zu ertheilen sein würde.
Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten
können nach Anordnung der Zwangsvollstreckung mit der Ausführung andere
Personen beauftragen, welche nach ihren Anweisungen zu verfahren haben.
§ 10.
Vollstreckbare Ausfertigungen dürfen von dem Gerichtsschreiber nur auf
Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten ertheilt
werden.
§ 11.
In Strafssachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von
Beisitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine
Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte
oder zu den in den §§. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten
Vergehen gehört.