Volltext : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

46  II.  Städteordnung.

verordneten,  werden  nach  Maßgabe  der  Zahl  der  stimmfähigen
  Bürger  von  dem  Magistrat  festgesetzt.

5  15.  Bei  Stadtgemeinden,  welche  mehrere  Ortschaften
  enthalten,  kann  der  Bezirksausschuß  nach  Verhältniß
  der  Einwohnerzahl  bestimmen,  wie  viel  Mitglieder
  der  Stadtverordnetenversammlung  aus  jeder  einzelnen
  Ortschaft  zu  wählen  sind.

8  16.  Die  Haälfte  der  von  jeder  Abtheilung  zu
wählenden  Stadtverordneten  muß  aus  Hausbesitzern
(Eigenthümern,  Nießbrauchern  und  solchen,  die  ein  erbliches
  Besitzrecht  haben)  bestehen.

§  17.  Stadtverordnete  können  nicht  sein:  1.  dlejenigen
  Beamten  und  die  Mitglieder  derjenigen  Behörden,
durch  welche  die  Aufsicht  des  Staats  über  die  Städte
ausgeübt  wird  (§  76)39);  2.  die  Mitglieder  des  Magistrats
  und  alle  besoldeten  Gemeindebeamten;  die  Ausnahmen
  bestimmen  88  73  und  75;  3.  Geistliche,  Kirchendiener
  und  Elementarlehrer;  4.  die  richterlichen  Beamten,
zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder  der  Handels.,
Gewerbe-  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind;
5.  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft;  6.  die  Polizeibeamten.
  Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder  dürfen  nicht
zugleich  Mitglieder  der  Stadtverordnetenversammlung

39)  Der  Minister  des  Innern,  der  Oberpräsident,  der
Negbekun  spräsident,  die  Mitglieder  des  Provinzialraths  und
des  Bezirksausschusses;  auch  ie  Stadträthe,  weil  durch  sie
von  den  vorgesetzten  Behörden  die  Aufsicht  geübt  wird;  Reterungssekretatre

  sind  wählbar,  weil  sie  weder  die  Aussicht
führene  noch  Mitglieder  der  Aufsichtsbehörde  sind.