46 II. Städteordnung.
verordneten, werden nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen
Bürger von dem Magistrat festgesetzt.
5 15. Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften
enthalten, kann der Bezirksausschuß nach Verhältniß
der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder
der Stadtverordnetenversammlung aus jeder einzelnen
Ortschaft zu wählen sind.
8 16. Die Haälfte der von jeder Abtheilung zu
wählenden Stadtverordneten muß aus Hausbesitzern
(Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches
Besitzrecht haben) bestehen.
§ 17. Stadtverordnete können nicht sein: 1. dlejenigen
Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden,
durch welche die Aufsicht des Staats über die Städte
ausgeübt wird (§ 76)39); 2. die Mitglieder des Magistrats
und alle besoldeten Gemeindebeamten; die Ausnahmen
bestimmen 88 73 und 75; 3. Geistliche, Kirchendiener
und Elementarlehrer; 4. die richterlichen Beamten,
zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels.,
Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind;
5. die Beamten der Staatsanwaltschaft; 6. die Polizeibeamten.
Vater und Sohn, sowie Brüder dürfen nicht
zugleich Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung
39) Der Minister des Innern, der Oberpräsident, der
Negbekun spräsident, die Mitglieder des Provinzialraths und
des Bezirksausschusses; auch ie Stadträthe, weil durch sie
von den vorgesetzten Behörden die Aufsicht geübt wird; Reterungssekretatre
sind wählbar, weil sie weder die Aussicht
führene noch Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind.