Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

 107  
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 15. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. S. 107. - Gesetz, 
betreffend die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen. S. 109. - Bekanntmachung, 
betreffend die. Zutheilung der Insel Helgoland zu dem 5. Wahlkreise der preußischen Provinz Schleswig- 
Holstein. S. 111. - Druckfehler-Berichtigung. S. 111. 
 
 
 
 
 
(Nr. 1950.) Gesetz, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuchs. 
Vom 13. Mai 1891. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
Der §. 276 des Strafgesetzbuchs erhält folgenden zweiten Absatz: 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal 
verwendete Post- oder Telegraphenwerthzeichen nach gänzlicher oder 
theilweiser Entfernung des Entwerthungszeichens zur Frankirung benutzt. 
Neben dieser Strafe ist die etwa wegen Entziehung der Post- oder 
Telegraphengebühren begründete Strafe verwirkt. 
Artikel II. 
Die §§. 317 und 318 des Strafgesetzbuchs werden durch nachstehende, den 
bisherigen Zifferzahlen entsprechende Bestimmungen ersetzt: 
S. 317. 
Wer vorsätzlich und rechtswidrig den Betrieb einer zu öffentlichen 
Zwecken dienenden Telegraphenanlage dadurch verhindert oder gefährdet, 
daß er Theile oder Zubehörungen derselben beschädigt oder Veränderungen 
daran vornimmt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei 
Jahren bestraft. 
§. 318. 
Wer fahrlässigerweise durch eine der vorbezeichneten Handlungen 
den Betrieb einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanlage 
verhindert oder gefährdet, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre 
oder mit Geldstrafe bis zu neunhundert Mark bestraft. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 25 
Ausgegeben zu Berlin den 22. Mai 1891.
	        
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