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Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus-
führbar, so kann die im vorstehenden Absatz bezeichnete Maßnahme selbständig
erkannt werden.
§. 10.
Der §. 8 tritt mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes in Kraft.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz in Kraft tritt,
mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schlobitten, den 19. Mai 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
(Nr. 1952.) Bekanntmachung, betreffend die Zutheilung der Insel Helgoland zu dem 5. Wahl-
kreise der preußischen Provinz Schleswig- Holstein. Vom 16. Mai 1891.
Auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1890, betreffend die
Vereinigung von Helgoland mit dem Deutschen Reich (Reichs-Gesetzbl. 1890 S. 207),
hat der Bundesrath beschlossen:
die Insel Helgoland dem 5. Wahlkreise der Provinz Schleswig-Holstein
(Kreis Norder- und Süderdithmarschen und die Haupttheile des Kreises
Steinburg) zuzutheilen.
Berlin, den 16. Mai 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Druckfehler-Berichtigung.
In dem französischen Text des im 13. Stück des Reichs-Gesetzblatts für
1891 unter Nr. 1948 abgedruckten Vertrages ist zu setzen:
Artikel 4 S. 97 Z. 8 von unten statt - Set Le, ferner
Artikel 14 S. 101 Z. 6 von oben statt comparation c comparution
und S. 102 Z. 10 von unten statt » quelleque« quelle que.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1891. 26