Besondere Beilage zu № 16 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
die Aichung des Getreideprobers.
Vom 14. Mai 1891.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868
erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
§. 1.
Als weitere Gattung der in der Aichordnung aufgeführten „Waagen für
besondere Zwecke“ (§§ 61 bis 66) werden Vorrichtungen zur Qualitätsbestimmung
des Getreides mittelst Wägung kleiner Körnermengen unter der Bezeichnung
„Getreideprober“ zur Aichung zugelassen. Der Getreideprober besteht aus
1. einem cylindrischen Hohlmaaß, welches oben mit einem die Wandung
ringsum durchschneidenden Schlitz versehen ist,
2. einem cylindrischen Hohlkörper, welcher lose in das Maaß paßt, dem
Vorlaufkörper,
3. einem Abstreichmesser, welches sich leicht durch den Schlitz hindurch
schieben läßt und den ganzen Maaßguerschnitt ausfüllt,
4. einem cylindrischen Füllrohr, welches mit einer Muffe auf das Maaß
fest aufgesetzt werden kann.
5. den im §. 4 genannten Hülfseinrichtungen.
§. 2.
Der Raumgehalt des Hohlmaaßes (§. 1 Nr. 1) muß entweder ¼ Liter
oder 1 Liter betragen. Andere Maaßgrößen sind nicht zulässig.
Der Getreideprober zu ¼ Liter kann in zwei Formen ausgeführt werden,
nämlich in einer tragbaren Form und in einer Form für ständigen Gebrauch an
einem und demselben Orte. Bei der tragbaren Form sollen sämmtliche Theile
sich in eine runde oder kofferförmige Metallkapsel von höchstens 24 Centimeter
Länge und 10 Centimeter Breite verpacken lassen. Im Uebrigen unterscheidet sich
Reichs-Gesetzbl. 1891.