Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

IV

§.  5.

Das  Maaß  soll  außer  der  Raumgehaltsangabe  eine  Geschäftsnummer
tragen.  Dieselbe  Nummer  soll  auf  beiden  Stirnseiten  des  Vorlaufkörpers,  auf
dem  Füllrohr,  dem  Abstreichmesser,  der  Gewichtsschale  und  auf  den  Scheibenund
  Plattengewichten  angebracht  sein.  Die  Scheiben-  und  Plattengewichte  sollen
nach  ihrem  Sollgewicht  in  Gramm  bezeichnet  sein.  Sämmtliche  Bezeichnungen
müssen  eingegraben  oder  eingeschlagen  sein.

Zulässig  ist  es,  Namen  und  Sitz  eines  Geschäfts,  sowie  eine  Fabrikmarke
auf  dem  Umschlußkasten,  der  Metallkapsel,  dem  Maaße  oder  dem  Abstreichmesser
anzubringen.  Andere  Angaben  sind  unzulässig.

§.  6.
  Die  Gewichtsangaben  der  ordnungsmäßig  mit  Weizen  gefüllten  Vorrichtung
dürfen,  im  Durchschnitt  aus  fünf  Versuchen,  bei  dem  Viertelliter  nicht  um  mehr
als  0,75  Gramm,  bei  dem  Liter  nicht  um  mehr  als  1,5  Gramm  von  den  Angaben
  eines  Gebrauchsnormal-Getreideprobers  abweichen.

Als  Fehlergrenzen  der  Scheiben-  und  Plattengewichte  gelten  bei  den  Stücken
von  100  Gramm  bis  1  Gramm  die  Fehlergrenzen  der  gleichschweren  Handelsgewichte;
  der  Fehler  des  0,5  Grammstückes  darf  nicht  mehr  als  8  Milligramm
betragen.

§.  7.

Das  Maaß  erhält  dicht  unter  dem  Schlitz,  das  Füllrohr  dicht  am  oberen
Rande,  das  Abstreichmesser  auf  der  messingenen  Einfassung,  die  Gewichtsschale
und  der  Vorlaufkörper  in  der  Nähe  der  Geschäftsnummer  den  Aichungsstempel
durch  Aufschlagen,  und  zwar  bei  dem  Getreideprober  zu  ¼  Liter  den  gewöhnlichen
Stempel,  bei  demjenigen  zu  1  Liter  den  Präzisionsstempel.

Die  Scheiben-  und  Plattengewichte  werden  wie  Handelsgewichte  gestempelt.

Aichamtliche  Berichtigungsarbeiten  finden  nicht  statt.

Einzelne  Theile  des  Apparates  dürfen  nur  geaicht  oder  nachgeaicht  werden,
wenn  der  ganze  Apparat  mit  vorgelegt  wird.  Die  Waagebalken  und  Gewichte
unterliegen  dieser  Beschränkung  nicht;  die  Scheiben-  und  Plattengewichte  dürfen
jedoch  ohne  Vorlegung  des  Apparates  nur  geaicht  werden,  wenn  sie  mit  der  Geschäftsnummer
  (§.  5  Absatz  1)  versehen  sind.

§.  8.

Die  Aichung  oder  aichamtliche  Beglaubigung  anders  gearteter  Vorrichtungen
zur  Qualitätsbestimmung  des  Getreides  ist  nicht  zulässig.

§.  9.
Für  die  Prüfung  und  Stempelung  der  Getreideprober  werden  folgende

Gebühren  festgesetzt: