Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Obligation
des  Dramburger  Kreises.

Liitr.  .....  M  .  .  ...
übee  .  Thaler  Preußisch  Kurant.

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau  des  Dramburger  Kreises
bekennt  auf  Grund  der  von  dem  Königlichen  Ministerio  des  Innern  und  der
Finanzen  unterm  28.  Juni  1852.  brsch  ten  Kreistagsbeschlüsse  vom  5.  Dezember
  1851.  und  26.  März  1852.  sich  Namens  des  Kreises  durch  diese  für
jeden  Inhaber  gültige,  Seikens  der  Glzubiger  unkündbare  Verschreibung  zu
einer  Schuld  von

..........  Thalern  Preußisch  Kurant
nach  dem  Zinsfuße  von  1764.,  welche  fuͤr  den  Dramburger  Kreis  kontrahirt
worden  und  mit  vier  Prozent  jaͤhrlich  zu  verzinsen  ist.  ne  geschieht
vom  Jahre  1864.  ab  allmälig  aus  einem  zu  diesem  Behuf  gebildeten  Tilgungsfonds
  von  jährlich  zwei  Prozent  des  Kapitals.

Die  Colgecrdhung  der  Einlösung  der  Schuldverschreibungen  wird  durch  das
Loos  beslimmt.  Bis  zu  dem  Tage,  wo  solchergestalt  das  Kapital  nach  der  im
Amtsblatte  der  Königlichen  Regierung  zu  Cöslin  deshalb  ergehenden  öffentlichen
  Bekanntmachung  zu  entrichten  ist,  wird  es  in  halbjährlichen  Terminen,
von  heute  ab  gerechnet,  mit  vier  Prozent  in  gleicher  Münzsorte  mit  jenem  verzinst.

Die  Auszahlung  der  Zinsen  und  des  Kapitals  erfolgt  gegen  bloße  Rückgabe
  der  ausgegebenen  Zinsscheine  und  dieser  Schuldverschreibung.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  der  Kreis
mit  seinem  Vermögen.

Dessen  zu  Urkunde  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
  ertheilt.

Dramburg,  den

Die  ständische  Kommission  für  den  Chausseebau
im  Dramburger  Kreise.

Mit  dieser  Obligation  sind  12  Zinskupons  von
V.  1—12.  mit  gleicher  Unterschrift  ausgegeben,
deren  Rückgabe  bei  früherer  Einlssung  des  Kapitals
mit  der  Schuldverschreibung  erfolgt.

Zins-