Preußen. 165
9. Mai. Abg.-Haus: Der Finanzminister übergibt dem Haus die Denkschrift
über den gegen Dänemark geführten Krieg und die durch denselben
veranlaßten Kosten.
Die Denkschrift spricht sich über mehrere streitige Punkte sehr bestimmt
aus: „Nach dem Tode König Friedrich VII. succedirte ihm Christian IX., nicht
vermöge des Londoner Vertrags, sondern kraft des dänischen Thronfolgegesetzes
vom 31. Juli 1853, welches auf formell gültige Weise
und unter Verzicht der nächsten Mitbewerber, einschließlich des Herzogs
von Augustenburg, zu Stande gekommen war“. — — „Nach Ablauf
des nicht verlängerten Waffenstillstandes (und resultatlosen Auseinandergehens
der Londoner Conferenz) nahm der Krieg seinen Fortgang. Es verstand
sich von selbst, daß die unter den Mitgliedern der Conferenz ausgetauschten
Erklärungen (namentlich diejenigen Preußens, Oesterreichs und des
deutschen Bundes vom 28. Mai 1864 zu Gunsten des Erbprinzen von Augustenburg)
Dritten keine Rechte gegeben und mit dem resultatlosen Ende
der Verhandlungen nach allen Seiten hin ihre Bedeutung verloren
hatten". — — „Am 30. Oct. wurde der Friede unterzeichnet. Indem
die beiden deutschen Mächte laut diesem Vertrage nur Jütland zurückgaben,
verblieben ihnen eo ipso die Herzogthümer kraft des Rechtes der
Eroberung; denn wo die Wiederherstellung des durch den Krieg veränderten
Besitzstandes nicht ausgesprochen ist, verbleibt es bei dem neuen. Außerdem
cedirte in Art. 3 der König von Dänemark alle seine Rechte auf
die Herzogthümer II. MM. dem König von Preußen und dem Kaiser von
Oesterreich“. Die ganze Denkschrift schließt dahin: „Die Regierung ist überzeugt,
daß der Gang, welchen sie in den Verhandlungen verfolgt, mit der
öffentlichen Meinung des Landes übereinstimmt. Ein enger Anschluß der
Herzogthümer an Preußen wird im Volke allseitig gefordert und erwartet,
die wirkliche Einverleibung lebhaft gewünscht. Die Regierung ist der
Ueberzeugung, daß die letztere Lösung an sich die zweckmäßigste wäre,
nicht nur für Preußen, sondern auch für Deutschland und für die Herzogthümer
selbst; aber sie verkennt nicht, daß sie für Preußen mit großen finanziellen
Opfern in Betreff der Kriegskosten und der Staatsschulden verbunden
sein würde, und sie hält dieselbe nicht in dem Maße durch das Staatsinteresse
geboten, daß ihre Durchführung unter allen Umständen und ohne
Rücksicht auf die Erhaltung des Friedens erstrebt werden müßte. Dagegen
glaubt die Regierung, an denjenigen Bedingungen unter allen Umständen
festhalten zu sollen, zu deren Aufstellung Preußen aus der Pflicht zum
militärischen Schutz der Herzogthümer, wie des eigenen Landes und zur Entwicklung
der deutschen Wehrkraft zur See die Berechtigung schöpft. So lange,
bis die auf diesem Gebiete für Preußen nothwendigen Einrichtungen zweifellos
sicher gestellt sind, muß der einstweilige Zustand in den Herzogthümern
und mit demselben die militärische Besetzung fortdauern, und die Regierung
ist der Zustimmung des Landes gewiß, wenn sie ihren Besitz in den Herzogthümern
bis dahin aufrecht erhält. Die Regierung wartet die Prüfung und
Klärung der Rechtsfrage ab, sie ist zu Verständigungen bereit, welche, diese
Frage mit dem politischen Bedürfniß versöhnend, den Interessen Preußens,
der Herzogthümer und Deutschlands genügen, und sie wird in den Wünschen
und Ueberzeugungen der Bevölkerung der Herzogthümer, sobald es ihr gelungen
sein wird, diese durch eine geeignete Vertretung zum
Ausdruck zu bringen, ein wichtiges Moment für ihre eigenen Entschließungen
finden“.
Der finanzielle Theil der Denkschrift weist die in der Militärverwaltung
für die Marine, für das Post- und Telegraphenwesen aufgewandten
Kosten nach. Die Militärverwaltung hat im Ganzen 18,522,459 Thlr. gebraucht,
davon 14,265,559 Thlr. für die eigentlichen Kosten der Mobilma-