Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)


 

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Lau-  Zollbetrag
fende  Benennung  der  Waare.  Einheit.  in  Gold  Tara.
Nr.  Piaster.  Hundertstel.
selbst  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
insofern  sie  nicht  in  Folge  dieser  Verbindungen  Kisten  und  Fässer  13  %.
unter  Gruppe  Nr.  IIC  fallen  100  kg   475  --  Körbe   6 〃   Ballen   4 〃
LVIII.
Edelmetalle.
1.  Gold,  Silber  und  Platina,  in  rohem  Zustande
oder  in  Stäben,  sowie  der  Bruch  und  die  Abfälle
  dieser  Metalle    frei.
LIX.
Rohhölzer.
Tischlerholz  und  hartes  Bau-  und  Nußholz  in
rohem  Zustande,  oder  blos  mit  der  Axt  vorgearbeitet,
  gesägt  oder  abgehobelt,  in  Blöcken,
in  Brettern,  in  Latten  oder  in  Blättern,  die
eine  Stärke  von  mehr  als  2½  Millimeter  haben:
1.   a)  Buchsbaumholz  100  kg  6  --2.   b)
  Ebenholz  〃  10  --3.   c)
  Akajouholz  (Mahagoniholz)  〃  16   --4.   d)
  Nußbaumholz  〃  4  --5.
  e)  Pallisanderholz                                    〃  18  --6.   f)
  Eichen-,  Kastanien-,  Mantanen-  und  anderes
Holz    〃  2   40
Weiches  Bau-  und  Nußholz,  ohne  Rücksicht  auf
die  Zwischenräume  zwischen  den,  behufs  der  Keine  Tara.
Messung  aufgeschichteten  Stücken:
7.   a)  gesägt,  abgehobelt,  in  Blöcken  (Galaß),  in
Brettern,  in  Latten,  in  Blättern  1  Kubik-  16   --8.
  b)  Masten,  Ragen,  Stangen  u.  s.  w.,  roh  oder   meter
blos  mit  der  Axt  vorgearbeitet  〃  10  --9.   Dauben
  (Faßdauben)  aus  hartem  oder  weichem
Holze,  gesägte,  ausgeschnittene  oder  abgehobelte  100  kg  4   --



Reichs-Gesetzbl.  1891.

 

 

 

 

 

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