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behörde des im §. 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeits-
buches auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an
den Arbeiter erfolgen.
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
§. 108.
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber
ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der
Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes kosten- und
stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung
des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen,
oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum
Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben
ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche
der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher
ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war.
§. 109.
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar,
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben
ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Poljzei-
behörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen
dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare
Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin
zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu
fünfzig Pfennig erhoben werden.
§. 110.
Das Arbeitsbuch (§. 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr
und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vor-
mundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt
unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von
ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt.
§. 111.
Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeit-
geber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts
und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des