Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

 266  
behörde des im §. 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeits- 
buches auch an die Mutter oder einen sonstigen Angehörigen oder unmittelbar an 
den Arbeiter erfolgen. 
Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, finden 
vorstehende Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 108. 
Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen 
Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber 
ein solcher im Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der 
Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeitsortes kosten- und 
stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung 
des Vaters oder Vormundes; ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen, 
oder verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum 
Nachtheile des Arbeiters, so kann die Gemeindebehörde die Zustimmung desselben 
ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche 
der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher 
ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
§. 109. 
Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, 
oder wenn es verloren gegangen oder vernichtet ist, so wird an Stelle desselben 
ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die Poljzei- 
behörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen 
dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare 
Arbeitsbuch ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.  
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines 
verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin 
zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu 
fünfzig Pfennig erhoben werden. 
§. 110. 
Das Arbeitsbuch (§. 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr 
und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vor- 
mundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt 
unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von 
ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen. 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichskanzler bestimmt. 
§. 111. 
Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeitsverhältniß hat der Arbeit- 
geber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts 
und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.