Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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nehmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Ar- 
beitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu 
ihrem Besten getroffenen mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen, sowie Vor- 
schriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes 
aufgenommen werden. 
§. 134c. 
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwider- 
läuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich. 
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §§. 123 und 124 vor- 
gesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im 
Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung 
vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die 
Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht 
werden. 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches den 
Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe 
der Strafe ergeben und auf Erfordern dem im §. 139b bezeichneten Beamten 
jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß. 
§. 134d. 
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist 
den in der Fabrik oder in den betreffenden Abtheilungen des Betriebes beschäftigten 
großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu 
äußern. 
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser 
Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung 
genügt. 
§. 134e. 
Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung 
der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeußerungen schriftlich 
oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Aus- 
fertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vor- 
schrift des §. 134d genügt ist, der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen. 
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugäng- 
licher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten 
werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Be- 
schäftigung zu behändigen. 
§. 134f.  
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig 
erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf 
Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen 
zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern.
	        
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