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nehmen. Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Ar-
beitsordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benutzung der zu
ihrem Besten getroffenen mit der Fabrik verbundenen Einrichtungen, sowie Vor-
schriften über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebes
aufgenommen werden.
§. 134c.
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwider-
läuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechtsverbindlich.
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den §§. 123 und 124 vor-
gesehenen Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im
Arbeitsvertrage nicht vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung
vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt werden. Die
Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem Arbeiter zur Kenntniß gebracht
werden.
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichniß einzutragen, welches den
Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund und die Höhe
der Strafe ergeben und auf Erfordern dem im §. 139b bezeichneten Beamten
jederzeit zur Einsicht vorgelegt werden muß.
§. 134d.
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist
den in der Fabrik oder in den betreffenden Abtheilungen des Betriebes beschäftigten
großjährigen Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu
äußern.
Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser
Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung
genügt.
§. 134e.
Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist unter Mittheilung
der seitens der Arbeiter geäußerten Bedenken, soweit die Aeußerungen schriftlich
oder zu Protokoll erfolgt sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Aus-
fertigungen unter Beifügung der Erklärung, daß und in welcher Weise der Vor-
schrift des §. 134d genügt ist, der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen.
Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen betheiligten Arbeitern zugäng-
licher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in lesbarem Zustande erhalten
werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Arbeiter bei seinem Eintritt in die Be-
schäftigung zu behändigen.
§. 134f.
Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig
erlassen sind, oder deren Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf
Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen
zu ersetzen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern.