Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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den Reichskanzler zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie 
zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch 
höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten. 
Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen 
Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder 
jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch §§. 136 und 137 Absatz 1 
und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf besonderen Antrag eine 
anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, 
im Uebrigen durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen 
Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, 
wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens ein- 
stündiger Dauer gewährt werden. 
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen 
müssen schriftlich erlassen werden. 
§. 139a. 
Der Bundesrath ist ermächtigt: 
1. die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugendlichen Arbeitern 
für gewisse Fabrikationszweige, welche mit besonderen Gefahren für 
Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden sind, gänzlich zu untersagen oder 
von besonderen Bedingungen abhängig zu machen; 
2. für Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer betrieben werden, 
oder welche sonst durch die Art des Betriebes auf eine regelmäßige 
Tag- und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solche Fabriken, deren 
Betrieb eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher 
Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten 
beschränkt ist, Ausnahmen von den in §§. 135 Absatz 2 und 3, 136, 
137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Bestimmungen nachzulassen; 
3. für gewisse Fabrikationszweige, soweit die Natur des Betriebes oder die 
Rücksicht auf die Arbeiter es erwünscht erscheinen lassen, die Abkürzung 
oder den Wegfall der für jugendliche Arbeiter vorgeschriebenen Pausen 
zu gestatten; 
4. für Fabrikationszweige, in denen regelmäßig zu gewissen Zeiten des 
Jahres ein vermehrtes Arbeitsbedürfniß eintritt, Ausnahmen von den 
Bestimmungen des §. 137 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe zuzu- 
lassen, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden, an Sonnabenden 
zehn Stunden nicht überschreitet. 
In den Fällen zu 2 darf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für 
Kinder sechsunddreißig Stunden, für junge Leute sechszig, für Arbeiterinnen fünf- 
undsechszig, in Ziegeleien für junge Leute und Arbeiterinnen siebzig Stunden nicht 
überschreiten. Die Nachtarbeit darf in vierundzwanzig Stunden die Dauer von 

	        
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