Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

 285  
zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere 
Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein. 
Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. 
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs 
Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine oder 
mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. 
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubniß zur Ueberarbeit für mehr als 
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit so geregelt 
wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die 
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet. 
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind zeitlich 
zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind 
durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem 
nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen. 
V. Aufsicht. 
§. 139b. 
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§. 105a,  105b 
Absatz 1, 105c bis 105h, 120 a bis 120e, 134 bis 139a ist ausschließlich oder 
neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu 
ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Auf- 
sicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur 
jederzeitigen Revision der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von 
Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden 
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu 
verpflichten. 
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und 
den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den 
einzelnen Bundesstaaten vorbehalten. 
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit 
zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundes- 
rath und dem Reichstag vorzulegen. 
Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 105a  bis 105h, 120a  bis 
120e, 134 bis 139a auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber 
zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten. 
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der 
Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer 
Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrath oder von der Landes-Zentralbehörde 
unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben 
werden. 
Reichs- Gesetzbl. 1891. 49
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.