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zehn Stunden nicht überschreiten und muß in jeder Schicht durch eine oder mehrere
Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein.
Die Tagschichten und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln.
In den Fällen zu 3 dürfen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als sechs
Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht eine oder
mehrere Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden.
In den Fällen zu 4 darf die Erlaubniß zur Ueberarbeit für mehr als
vierzig Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit so geregelt
wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die
regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen sind zeitlich
zu begrenzen und können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind
durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem
nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen.
V. Aufsicht.
§. 139b.
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der §§. 105a, 105b
Absatz 1, 105c bis 105h, 120 a bis 120e, 134 bis 139a ist ausschließlich oder
neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen von den Landesregierungen zu
ernennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Auf-
sicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden, insbesondere das Recht zur
jederzeitigen Revision der Anlagen zu. Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von
Gesetzwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegenden Anlagen zu
verpflichten.
Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und
den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der verfassungsmäßigen Regelung in den
einzelnen Bundesstaaten vorbehalten.
Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre amtliche Thätigkeit
zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Auszüge aus denselben sind dem Bundes-
rath und dem Reichstag vorzulegen.
Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 105a bis 105h, 120a bis
120e, 134 bis 139a auszuführenden amtlichen Revisionen müssen die Arbeitgeber
zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, während des Betriebes gestatten.
Die Arbeitgeber sind ferner verpflichtet, den genannten Beamten oder der
Polizeibehörde diejenigen statistischen Mittheilungen über die Verhältnisse ihrer
Arbeiter zu machen, welche vom Bundesrath oder von der Landes-Zentralbehörde
unter Festsetzung der dabei zu beobachtenden Fristen und Formen vorgeschrieben
werden.
Reichs- Gesetzbl. 1891. 49