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Spartel — gegen Verletzung zu sichern bestimmt sind.“
Auch NIEMEYER hat dem Madrider Abkommen, das sich nach
seiner Auffassung in seinem Wortlaut und in seinem juristischen
Inhalt nur auf das Schutzrecht bezog, eine die Regelung dieses
Rechtsinstituts weit überragende Bedeutung zugesprochen. „Historisch
lag in dem Abkommen doch der Beginn eines Zusammenwirkens
der Signatarmächte, welches die prinzipielle Anerkennung
in sich schloss, dass Marokko der Gesamtkuratel der Vertragsstaaten
bedürftig und unterworfen sei.“ NIEMEYER gibt dem
„Temps“ (Nummer v. 27. März 1906) Unrecht, wenn letzterer
die Behauptung aufstellt, qu’& aucun moment au cours de ces
debats — de Madrid — on n’a songe A regler le statut politique
ou Economique du Maroc. „Denn unter anderem sagte
(in der Sitzung vom 24. Juni 1880) der italienische Delegierte
wörtlich: on devrait chercher le rem&de dans une reforme politique
et administrative de son pays (Marokkos)“ und ferner:
Aucune des Puissances qui sont representees au Maroc ne saurait
voir avec indifference aux portes de l’Europe un vaste et riche
Empire restant etrangeraumouvement gen6ral
de la civilisation. Damit war — und zwar unter stillschweigender
Zustimmung aller Delegierten — die Anwendung
des Interventionsprinzips auf Marokko, und zwar in Gestalt
der Kollektiv-Intervention, angemeldet“ ??. „Formell genommen‘,
so schreibt NIEMEYER an anderer Stelle, „konnte jede Signatarmacht
sich freilich der weiteren Ausdehnung dieses Zusammenwirkens
entziehen. Und wenn England und Frankreich
sich anschickten, dies zu tun, und wenn darauf Deutschland
daran erinnerte, dass die sozusagen entwicklungsgeschichtliche
Konsequenz des Madrider Abkommens die Gemeinsamkeit weiterer
Reformarbeit in Marokko fordere, so kam alles darauf an,
die Konventionsstaaten irgendwie für diese Auffassung zu ge-??2
Deutsche Juristen-Zeitung vom 15. April 1906.