Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

  291  

Die  Anmeldung  muß  angeben,  unter  welcher  Bezeichnung  das  Modell
eingetragen  werden  und  welche  neue  Gestaltung  oder  Vorrichtung  dem  Arbeitsoder
  Gebrauchszweck  dienen  soll.

Jeder  Anmeldung  ist  eine  Nach-  oder  Abbildung  des  Modells  beizufügen.

Ueber  die  sonstigen  Erfordernisse  der  Anmeldung  trifft  das  Patentamt
Bestimmung.

Gleichzeitig  mit  der  Anmeldung  ist  für  jedes  angemeldete  Modell  eine  Gebühr
  von  fünfzehn  Mark  einzuzahlen.

§.  3.

Entspricht  die  Anmeldung  den  Anforderungen  des  §.  2,  so  verfügt  das
Patentamt  die  Eintragung  in  die  Rolle  für  Gebrauchsmuster.

Die  Eintragung  muß  den  Namen  und  Wohnsitz  des  Anmelders,  sowie  die
Zeit  der  Anmeldung  angeben.

Die  Eintragungen  sind  durch  den  Reichs-Anzeiger  in  bestimmten  Fristen
bekannt  zu  machen.  

Aenderungen  in  der  Person  des  Eingetragenen  werden  auf  Antrag  in  der
Rolle  vermerkt.

Die  Einsicht  der  Rolle  sowie  der  Anmeldungen,  auf  Grund  deren  die  Eintragungen
  erfolgt  sind,  steht  jedermann  frei.

§.  4.

Die  Eintragung  eines  Gebrauchsmusters  im  Sinne  des  §.  1  hat  die  Wirkung,
daß  dem  Eingetragenen  ausschließlich  das  Recht  zusteht,  gewerbsmäßig  das  Muster
nachzubilden,  die  durch  Nachbildung  hervorgebrachten  Geräthschaften  und  Gegenstände
  in  Verkehr  zu  bringen,  feilzuhalten  oder  zu  gebrauchen.

Das  durch  eine  spätere  Anmeldung  begründete  Recht  darf,  soweit  es  in
das  Recht  des  auf  Grund  früherer  Anmeldung  Eingetragenen  eingreift,  ohne
Erlaubniß  des  letzteren  nicht  ausgeübt  werden.

Wenn  der  wesentliche  Inhalt  der  Eintragung  den  Beschreibungen,  Zeichnungen,
  Modellen,  Geräthschaften  oder  Einrichtungen  eines  Anderen  ohne  Einwilligung
  desselben  entnommen  ist,  so  tritt  dem  Verletzten  gegenüber  der  Schutz
des  Gesetzes  nicht  ein.  

§. 5.

Soweit  ein  nach  §.  4  begründetes  Recht  in  ein  Patent  eingreift,  dessen
Anmeldung  vor  der  Anmeldung  des  Modells  erfolgt  ist,  darf  der  Eingetragene
das  Recht  ohne  Erlaubniß  des  Patentinhabers  nicht  ausüben.

Imgleichen  darf,  soweit  in  ein  nach  §.  4  begründetes  Recht  durch  ein  später
angemeldetes  Patent  eingegriffen  wird,  das  Recht  aus  diesem  Patent  ohne  Erlaubniß
  des  Eingetragenen  nicht  ausgeübt  werden.