Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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§.  53.

Mit  Ordnungsstrafe  gemäß  §.  52  wird  auch  belegt:

1.  wer  einem  zum  Schutze  der  Zuckersteuer  verpflichteten  Beamten  oder
dessen  Angehörigen  wegen  einer  auf  dieselbe  bezüglichen  amtlichen  Handlung
  oder  der  Unterlassung  einer  solchen  Geschenke  oder  andere  Vortheile
anbietet,  verspricht  oder  gewährt,  sofern  nicht  der  Thatbestand  des  §.  333
des  Strafgesetzbuchs  vorliegt;

2.  wer  sich  Handlungen  oder  Unterlassungen  zu  Schulden  kommen  läßt,
durch  welche  ein  solcher  Beamter  an  der  rechtmäßigen  Ausübung  der
zum  Schutze  der  Zuckersteuer  ihm  obliegenden  amtlichen  Thätigkeit  verhindert
  wird,  sofern  nicht  der  Thatbestand  der  §§.  113  oder  114  des
Strafgesetzbuchs  vorliegt.

6.  Strafen  für  Inhaber  oder  Leiter  von  Zuckerfabriken.

§.  54.

Werden  in  einer  Zuckerfabrik  aus  besonderen  Anlagen  bestehende  heimliche
Vorrichtungen  zum  Zweck  der  Herstellung  oder  Aufbewahrung  von  Zucker  ermittelt,
so  verfällt  der  Inhaber  der  Fabrik  als  solcher,  unabhängig  von  der  Verfolgung
der  eigentlichen  Thäter,  in  eine  Geldstrafe  von  fünfhundert  bis  fünftausend  Mark.

Wird  in  einer  Zuckerfabrik  ein  amtlicher  Verschluß  verletzt,  so  trifft  den
Inhaber  der  Zuckerfabrik  als  solchen  eine  Geldstrafe  von  fünfundzwanzig  bis  zu
zweihundertundfünfzig  Mark.

Diese  Strafen  treten  nur  ein,  wenn  festgestellt  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung
mit  Willen  oder  Wissen  des  Inhabers  der  Zuckerfabrik  verübt  worden  ist.

§.  55.

Steht  eine  Zuckerfabrik  im  Besitz  einer  Korporation  oder  Gesellschaft,  so
trifft  die  nach  §.  54  dem  Fabrikinhaber  obliegende  strafrechtliche  Verantwortlichkeit
den  nach  §.  20  bestellten  Fabrikleiter.

Leitet  in  anderen  Fällen  der  Inhaber  einer  Zuckerfabrik  den  Betrieb  nicht
selbst,  so  kann  er  die  Uebertragung  der  vorbezeichneten  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
  auf  einen  in  seinem  Namen  und  Auftrage  handelnden  Betriebsleiter
(§.  20)  bei  der  Steuerbehörde  in  Antrag  bringen.  Falls  der  Antrag  genehmigt
wird,  geht  die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  auf  den  Betriebsleiter  über.  Die
Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich.

Die  Strafen  der  Absätze  1  und  2  des  §.  54  treten  nur  ein,  wenn  festgestellt
  ist,  daß  die  Zuwiderhandlung  mit  Willen  oder  Wissen  des  Leiters  der
Zuckerfabrik  verübt  worden  ist.

§.  56.

Wird  der  Inhaber  einer  Zuckerfabrik  im  ersten  Rückfalle  wegen  Defraudation

verurtheilt,  so  ist  ihm  zu  untersagen,  die  Zuckerfabrikation  selbst  jemals  wieder
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