Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

—  25  —

Reichs-Gesetzblatt

No  9.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Etatsjahr  1891/92.  S.  25.  —
Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltungen  des  Reichsheeres,  der
Marine,  der  Reichseisenbahnen  und  der  Post  und  Telegraphen.  S.  50.  —  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung
  eines  vierten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1890/91.  S.  51.

 

 

 

 

 

(Nr.  1942.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-  Etats  für  das  Etatsjahr
1891/92.  Vom  22.  März  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.  .
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Reichshaushalts-Etat  für  das
Etatsjahr  1891/92  wird,  wie  folgt,  festgestellt:

in  Ausgabe

auf  1102  435  132  Mark,  nämlich
auf  941723.025  Mark  an  fortdauernden,
auf  71721279  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  ordentlichen
Etats,  und
auf  88  990  828  Mark  an  einmaligen  Ausgaben  des  außerordentlichen
  Etats,

und
in  Einnahme
auf  1102  435  132  Mark.

§.  2.

Der  diesem  Gesetze  als  weitere  Anlage  beigefügte  Besoldungs-Etat  für  das
Reichsbank-Direktorium  für  die  Zeit  vom  1.  April  1891  bis  31.  März  1892
wird  auf  148  374  Mark  festgestellt.

Reichs-Gesetzbl.  1891.  10

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  März  1891.