Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Zur Ausstellung der vorgedachten Bescheinigungen ist dasjenige Gericht, 
bei welchem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand 
hatte, und, sofern derselbe im Inlande einen solchen nicht hatte, derjenige Konsul 
des Reichs, in dessen Amtsbezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz 
oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, falls dem Konsul von dem Reichs- 
kanzler die Ermächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen ertheilt ist und 
in Ermangelung eines hiernach zuständigen Konsuls das Amtsgericht I in Berlin 
zuständig. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen zur Aus- 
stellung der Bescheinigung statt der Gerichte andere Behörden oder Notare zu- 
ständig sind. Die Zuständigkeit derselben ist von dem im Absatz 2 bezeichneten 
Gericht auf der Bescheinigung zu bestätigen. 
§. 12. 
Mehrere Erben haben zur Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme 
von Schuldverschreibungen eine einzelne Person zum Bevollmächtigten zu bestellen. 
§. 13. 
Vollmachten, sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren 
Gunsten der eingetragene Gläubiger in Bezug auf die Forderung oder deren 
Zinserträgnisse durch einen Vermerk im Reichsschuldbuche beschränkt ist, bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. 
Zum Widerruf einer Vollmacht genügt schriftliche Form. 
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubiger- 
rechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten erloschen 
sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf 
den Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt. 
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unter- 
schrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung. 
§. 14. 
Ueber die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die 
verfügte Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung ge- 
langter Forderungen wird dem Antragsteller und, falls der Berechtigte ein 
Anderer ist, auch diesem eine Benachrichtigung ertheilt. 
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte 
Verschreibung. 
§. 15. 
Von Amtswegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die 
Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinter- 
legungsstelle in Berlin auf Kosten des Gläubigers erfolgen: 
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs- 
beschränkungen beantragt wird;
	        
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