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§. 20.
An Gebühren werden erhoben:
1. für die Umwandlung von Reichsschuldverschreibungen in Buchschulden
des Reichs, sowie für sonstige Eintragungen und Löschungen, jede
Einschrift in das Reichsschuldbuch besonders gerechnet, 25 Pfennig von
je angefangenen 1 000 Mark des Betrages, über den verfügt wird,
zusammen mindestens 1 Mark;
2. für die Ausreichung von Reichsschuldverschreibungen für je angefangene
1 000 Mark Kapitalbetrag 50 Pfennig, zusammen mindestens 1 Mark.
Vermerke über Bevollmächtigungen, sowie über Aenderungen in der Person
oder der Wohnung des eingetragenen Berechtigten (§. 10 Absatz 3) sind ge-
bührenfrei.
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nöthig, nach den für
die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften eingezogen. Auch
kann die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden.
Für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Anträge (§. 10 Ab-
satz 2) dürfen an Gebühren nicht mehr als höchstens
1 Mark 50 Pfennig bei Beträgen bis 2 000 Mark,
3 Mark bei Beträgen über 2 000 Mark
erhoben werden.
§. 21.
Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken,
welche in dem Fälligkeitstermine der Zinsen voraufgehenden Monate einge-
reicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu erledigen.
§. 22.
Die Reichsschuldenverwaltung ist unbedingt verantwortlich:
1. dafür, daß die im Reichsschuldbuche eingetragenen Forderungen und
die noch umlaufenden, mit ihnen zu gleichem Satze verzinslichen
Schuldverschreibungen zusammen den gesetzlich festgestellten Betrag der
betreffenden Anleihe nicht überschreiten;
2. für die Löschung, Kassation und Aufbewahrung der behufs Eintragung
der Forderung eingelieferten Reichsschuldverschreibungen bis zur gänz-
lichen Vernichtung derselben.
Die Reichsschuldenkommission übt die fortlaufende Kontrole über diese
Geschäfte.
§. 23.
Soweit nach gesetzlicher Bestimmung zur zinsbaren Anlage von Mündel-
geldern Schuldverschreibungen der Reichsanleihen geeignet sind, gilt dasselbe von
den im Reichsschuldbuche eingetragenen Forderungen.