339
2. In §. 26 einzufügen:
nach dem Worte „Ordnungsstrafe“
von einer Mark.
3. An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 41 Ziffer II des Gesetzes
tritt mit der Wirkung vom 1. September 1890 ab folgende Bestimmung:
In landwirthschaftlichen Brennereien, welche nur während eines
Zeitraums von höchstens achteinhalb Monaten innerhalb der Zeit vom
1. September bis 15. Juni betrieben werden, wird die Maischbottichsteuer,
a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1 050 Liter
Bottichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln,
b) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 1500 Liter
Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln,
c) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht mehr als 3000 Liter
Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln
des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben.
4. Vom 1. Juli 1891 ab erhält der §. 41 des Gesetzes unter Ziffer III
folgende Fassung:
An Branntweinmaterialsteuer ist zu entrichten:
a) vom Hektoliter Treber von Kernobst und eingestampfte Wein-
treber 0,25 Mark,
b) vom Hektoliter Kernobst 0,36 〃
c) vom Hektoliter Beerenfrüchte aller Art 0,45 〃
d) vom Hektoliter Brauereiabfälle, Hefenbrühe, gepreßte
Weinhefe und Wurzeln aller Art 0,50 〃
e) vom Hektoliter Trauben- oder Obstwein, flüssige
Weinhefe und Steinobst 0,85 〃
Die Materialsteuer wird
a) in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre nicht mehr als
50 Liter reinen Alkohols erzeugen, nur zu vier Zehnteln,
b) in denjenigen Brennereien, welche in einem Jahre mehr als
50 Liter, jedoch nicht über 1 Hektoliter reinen Alkohols erzeugen,
nur zu acht Zehnteln
der im Absatz 1 festgesetzten Steuerbeträge erhoben.
5. Vom 1. Juli 1891 ab tritt dem §. 42 des Gesetzes unter Ziffer 1 am
Schlusse nachstehende Bestimmung als Absatz 4 hinzu:
Insofern Brennereien, welche der Materialsteuer unterliegende
Stoffe verarbeiten, von der im Absatz 3 gewährten Befugniß Gebrauch
machen, wird