Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Auditeur oder Offizier und von dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das- 
selbe muß enthalten: 
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 
2. die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Auditeurs oder unter- 
suchungsführenden Offiziers, des Protokollführers und des etwa zuge- 
zogenen Dolmetschers, sowie den Vermerk über die Beeidigungen; 
3. die Namen der Angeschuldigten und ihrer Vertheidiger; 
4. die Namen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und den 
Vermerk über die stattgehabten Beeidigungen. 
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Spruchsitzung im 
Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten 
ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im 
Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen unter 
Angabe der Abstimmung der einzelnen Richterklassen und die Urtheilsformel ent- 
halten. Von dem Inhalt der Erklärungen des Auditeurs oder untersuchungs- 
führenden Offiziers, des Angeschuldigten und des Vertheidigers, der Zeugen und 
der Sachverständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen. 
Insoweit diese Personen bereits im Ermittelungsverfahren vernommen waren, ist 
in dem Protokoll nur zu vermerken, ob und inwiefern ihre Erklärungen etwa 
von den früheren Aussagen in erheblichem Punkte abweichen. Kommt es auf 
die Feststellung eines Vorganges in der Spruchsitzung oder des Wortlauts einer 
Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der Präses die vollständige Niederschrei- 
bung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Ver- 
lesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen er- 
hoben sind. Im Uebrigen bedarf es der Vorlesung des Protokolls nicht. Hat 
ausnahmsweise schon vor der Spruchsitzung die eidliche Vernehmung von Zeugen 
stattgefunden, so kann, wenn die Lage der Sache dies gestattet, von der noch- 
maligen Vernehmung abgesehen werden. In diesem Falle genügt die Vorlesung 
des früher aufgenommenen Protokolls. 
§. 15. 
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheiden die Spruchgerichte 
nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung. 
Aus den Erkenntnißgründen muß stets genau hervorgehen, welche Thatsachen vom 
Spruchgericht für festgestellt erachtet sind. 
§. 16. 
Kein Richter darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er 
über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. 
§. 17. 
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden nur von dem Präses und dem 
Referenten unterzeichnet. Einer Untersiegelung bedarf es nicht.
	        
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