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Auditeur oder Offizier und von dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das-
selbe muß enthalten:
1. den Ort und den Tag der Verhandlung;
2. die Namen der Mitglieder des Gerichts, des Auditeurs oder unter-
suchungsführenden Offiziers, des Protokollführers und des etwa zuge-
zogenen Dolmetschers, sowie den Vermerk über die Beeidigungen;
3. die Namen der Angeschuldigten und ihrer Vertheidiger;
4. die Namen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen und den
Vermerk über die stattgehabten Beeidigungen.
Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Spruchsitzung im
Wesentlichen wiedergeben und die Beobachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten
ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Schriftstücke, sowie die im
Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen unter
Angabe der Abstimmung der einzelnen Richterklassen und die Urtheilsformel ent-
halten. Von dem Inhalt der Erklärungen des Auditeurs oder untersuchungs-
führenden Offiziers, des Angeschuldigten und des Vertheidigers, der Zeugen und
der Sachverständigen wird nur das Wesentliche in das Protokoll aufgenommen.
Insoweit diese Personen bereits im Ermittelungsverfahren vernommen waren, ist
in dem Protokoll nur zu vermerken, ob und inwiefern ihre Erklärungen etwa
von den früheren Aussagen in erheblichem Punkte abweichen. Kommt es auf
die Feststellung eines Vorganges in der Spruchsitzung oder des Wortlauts einer
Aussage oder einer Aeußerung an, so hat der Präses die vollständige Niederschrei-
bung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu bemerken, daß die Ver-
lesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen er-
hoben sind. Im Uebrigen bedarf es der Vorlesung des Protokolls nicht. Hat
ausnahmsweise schon vor der Spruchsitzung die eidliche Vernehmung von Zeugen
stattgefunden, so kann, wenn die Lage der Sache dies gestattet, von der noch-
maligen Vernehmung abgesehen werden. In diesem Falle genügt die Vorlesung
des früher aufgenommenen Protokolls.
§. 15.
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme entscheiden die Spruchgerichte
nach ihrer freien, aus dem Inbegriff der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung.
Aus den Erkenntnißgründen muß stets genau hervorgehen, welche Thatsachen vom
Spruchgericht für festgestellt erachtet sind.
§. 16.
Kein Richter darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er
über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.
§. 17.
Die Ausfertigungen der Erkenntnisse werden nur von dem Präses und dem
Referenten unterzeichnet. Einer Untersiegelung bedarf es nicht.