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(Nr. 1967.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Spaniens zu der unterm 3. November 1881
abgeschlossenen internationalen Reblaus-Konvention. Vom 6. Juni 1891.
In Artikel 13 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881
(Reichs-Gesetzbl. von 1882 S. 125) ist jedem dritten Staate das Recht vor-
behalten worden, jederzeit durch eine dem Schweizerischen Bundesrath abzugebende
Erklärung jener Konvention beizutreten. Dementsprechend hat, nach Mittheilung
des Schweizerischen Bundesraths, die Königlich spanische Regierung ihren Beitritt
zu der Konvention vom 3. November 1881 in der vorgeschriebenen Weise erklärt.
Berlin, den 6. Juni 1891.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
(Nr. 1968.) Bekanntmachung, betreffend den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und
Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 11. Juni 1891.
Auf Grund der Bestimmung im §. 31 der Gewerbeordnung in Verbindung
mit Artikel 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath Nach-
stehendes beschlossen:
Wer die Zulassung als Seeschiffer oder als Seesteuermann nach-
sucht, hat vom 1. Januar 1893 ab gleichzeitig mit dem Nachweis der
vorgeschriebenen Fahrzeit den Nachweis zu erbringen, daß er nicht farben-
blind ist.
Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung der von den Landes-
regierungen errichteten Untersuchungsstellen zu führen.
Die Grundsätze, nach denen bei der Untersuchung zu verfahren ist,
werden durch den Reichskanzler festgestellt.
Berlin, den 11. Juni 1891.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.