Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

  349  

Reichs-Gesetzblatt.

No  23.

Inhalt:  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891  und  des  Gesetzes,  betreffend  den
Schutz  von  Gebrauchsmustern,  vom  1.  Juni  1891.  S.  349.  -  Uebereinkommen  zwischen  dem
Deutschen  Reich  und  den  Niederlanden  zum  Schutze  verkuppelter  weiblicher  Personen.  S.  356.

 

 

(Nr.  1969.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891  und  des
Gesetzes,  betreffend  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern,  vom  1.  Juni  1891.
Vom  11.  Juli  1891.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  17  des  Patentgesetzes  vom
7.  April  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  79)  und  im  §.  14  des  Gesetzes,  betreffend
den  Schutz  von  Gebrauchsmustern,  vom  1.  Juni  1891  (Reichs-Gesetzbl.  S.  290)
im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

I.  Patentangelegenheiten.
§.  1.

Im  Patentamt  werden  für  die  Patentanmeldungen  vier  Abtheilungen  gebildet,
  welche  die  Bezeichnung
Anmeldeabtheilung
führen  und  durch  den  Zusatz  I,  II,  III,  IV  unterschieden  werden.

Der  Reichskanzler  bestimmt,  für  welche  Gebiete  der  Technik  eine  jede  der
Abtheilungen  zuständig  ist.

Zu  dem  Geschäftskreis  der  Anmeldeabtheilungen  gehören  auch  die  Beschlüsse
über  Eintragungen  und  Löschungen  in  der  Patentrolle  (§.  19  des  Patentgesetzes)
für  das  einer  jeden  Abtheilung  zugewiesene  Gebiet  der  Technik.

§.  2.

Für  Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  der  Anmeldeabtheilungen  und  der
Nichtigkeitsabtheilung  (§§.  16,  26  des  Patentgesetzes)  werden  zwei  Abtheilungen
gebildet,  welche  die  Bezeichnung

Beschwerdeabtheilung
führen  und  durch  den  Zusatz  I  und  II  unterschieden  werden.
Reichs-Gesetzbl.  1891.  59

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Juli  1891.