Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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der Nichtigkeitsabtheilung erfolgen durch die Post. Auf diese Zu- 
stellungen finden die Vorschriften der Civilprozeßordnung mit nach- 
stehenden Maßgaben Anwendung. 
Der vom Präsidenten bestimmte Beamte trägt für die Bewirkung 
der Zustellung Sorge und beglaubigt die zu übergebenden Abschriften. 
Er übergiebt die Schriftstücke in einem verschlossenen, mit der Adresse 
der Person, an welche zugestellt werden soll, sowie mit der Geschäfts- 
nummer versehenen Briefumschlag der Post zur Zustellung. Auf den 
Briefumschlag wird der Vermerk gesetzt: „Vereinfachte Zustellung.“. 
Eine Bescheinigung der Uebergabe an die Post (Civilprozeßordnung 
§§. 177, 179) ist nicht erforderlich. 
Die von dem Postboten aufzunehmende Zustellungsurkunde muß 
die Adresse und die Geschäftsnummer des Briefes, den Ort und die 
Zeit der Zustellung, sowie die Person, welcher zugestellt ist, und wenn 
die Zustellung nicht an den Adressaten persönlich erfolgt ist, den Grund 
hiervon angeben. Die Urkunde ist von dem Postboten zu unterschreiben. 
Abschrift der Zustellungsurkunde wird nicht übergeben. Der Tag der 
Zustellung ist von dem Postboten auf dem Briefumschlag zu vermerken. 
2. Zustellungen, welche den Lauf sonstiger Fristen bedingen, erfolgen mittelst 
eingeschriebenen Briefes. 
Kann in den Fällen der Nr. 1 und 2 eine Zustellung im In- 
lande nicht erfolgen, so wird sie durch Aufgabe zur Post nach Maß- 
gabe der §§. 161, 175 der Civilprozeßordnung bewirkt. 
§. 13. 
Zeugen und Sachverständige erhalten Gebühren nach Maßgabe der Ge- 
bührenordnung vom 30. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 173). 
§. 14. 
Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Patentamt nach §. 26 
Absatz 5 und §. 31 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den aus 
der Kasse des Patentamts bestrittenen Auslagen diejenigen den Betheiligten er- 
wachsenen Kosten, welche nach freiem Ermessen des Patentamts zur zweckent- 
sprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte nothwendig waren. 
§. 15. 
Ist eine Patentgebühr (§. 8 Absatz 2 des Patentgesetzes) nicht innerhalb 
sechs Wochen nach der Fälligkeit entrichtet, so benachrichtigt das Patentamt hier- 
von den Patentinhaber. 
Aus dem Umstande, daß der Patentinhaber eine Benachrichtigung nicht 
erhält, erwachsen Rechtsfolgen nicht.
	        
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