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Maschinisten, welche an diesem Tage ein Befähigungszeugniß dritter Klasse
besitzen erhalten auf ihren Antrag ein Befähigungszeugniß vierter Klasse, sobald
sie aber die im §. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Dienstzeit und außerdem eine mindestens
vierundzwanzigmonatige Dienstzeit als Maschinist auf in Fahrt befindlichen See-
dampfschiffen zurückgelegt haben, ein Befähigungszeugniß dritter Klasse.
Die Maschinisten, welche von den vorstehenden Bestimmungen keinen Ge-
brauch. machen, behalten ihre Gewerbebefugniß im bisherigen Umfange.
Die in den Bekanntmachungen vom 30. Juni 1879, 16. April 1885,
15. November 1886, 12. November 1887 und 18. Juli 1889 enthaltenen Vor-
schriften (Centralbl. für das Deutsche Reich von 1879 S. 427; 1885 S. 164;
1886 S. 389; 1887 S. 550; 1889 S. 429; treten mit dem 1. April 1892
außer Kraft.
Berlin, den 26. Juli 1891.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Beetticher.
Anlage.
I.
Maschinistenprüfung vierter Klasse.
Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Gegenstände:
A. Sprache.
* Kenntniß der deutschen Sprache bis zur Fähigkeit, über einen Vorgang
aus dem Dienstkreise eines Maschinisten vierter Klasse eine schriftliche Anzeige in
verständlicher Weise zu erstatten.
Die Landesregierungen können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen
die gleiche Kenntniß einer anderen Sprache für genügend erklären.
B. Technik.
1. Allgemeine Kenntniß der gebräuchlichsten Schiffsdampfkessel und der
einzelnen Theile derselben, sowie der Armatur (Speise- und Sicherheitsvorrichtungen).
- Kenntniß der Behandlung der Kessel während der Fahrt im Flußwasser und
Seewasser und während des Liegens unter Dampf. - Kenntniß des Verhaltens
beim Ueberkochen der Kessel. - Kenntniß des Einflusses des Wasserstandes auf