Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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Hülfe  verschafft,  wird  von  der  Prüfung  ausgeschlossen  und  zu  einer  neuen
Prüfung  erst  nach  sechs  Monaten  zugelassen.
§.  25.

Die  Prüfungsgebühren,  einschließlich  des  etwaigen  Stempels  betragen  für
die  Prüfungen  vierter  und  dritter  Klasse  zehn  Mark,  für  die  Prüfung  zweiter
Klasse  fünfzehn  Mark  und  für  die  Prüfung  erster  Klasse  dreißig  Mark.  Sie
müssen  vor  Beginn  der  Prüfung  eingezahlt  werden.

§.  26.

Ueber  jede  Prüfung  wird  ein  kurzes  Protokoll  aufgenommen  und  von  allen
Kommissionsmitgliedern  unterschrieben.  Die  schriftlichen  Arbeiten  der  Geprüften
und  das  Protokoll  bleiben  bei  den  Kommissionsakten.

Die  in  jedem  Prüfungsabschnitte  ertheilten  Prädikate  werden  in  das  Prüfungsheft
  eingetragen.

Ueber  die  Prüfungsverhandlungen  dürfen  an  dritte  Personen  Mittheilungen
nicht  gemacht  werden.

§.  27.

Zur  Beaufsichtigung  des  Maschinisten-Prüfungswesens  bestellt  der  Reichskanzler
  nach  Anhörung  des  Bundesraths-Ausschusses  für  Handel  und  Verkehr
die  erforderliche  Anzahl  von  Inspektoren.

Diese  haben  darauf  zu  achten,  daß  die  Prüfungsvorschriften  befolgt,  und
daß  überall  gleichmäßige  Anforderungen  an  die  Prüflinge  gestellt  werden.

Sie  sind  insbesondere  befugt:

1.  gegen  die  vorschriftswidrige  Zulassung  eines  Prüflings  Einspruch  zu

erheben;

2.  den  Prüfungen  und  den  Verhandlungen  der  Prüfungskommissionen
beizuwohnen  und  von  den  schriftlichen  Arbeiten  der  Prüflinge  Einsicht
zu  nehmen;

3.  bei  den  mündlichen  Prüfungen  einzelne  Materien  zu  bezeichnen,  aus
welchen  den  Prüflingen  Fragen  vorzulegen  sind;

4.  gegen  die  Entscheidung  der  Prüfungskommission  Einspruch  zu  erheben,
falls  diese  den  Vorschriften  zuwider  einem  Prüflinge  das  Prädikat
„Bestanden“  zu  ertheilen  beabsichtigt.

Wird  in  einem  solchen  Falle  eine  Verständigung  nicht  erzielt,  so  berichtet

der  Reichsinspektor  sofort  dem  Reichskanzler,  welcher  in  der  Sache  entscheidet.

III.  Schlußbestimmungen.

§.  28.

Diese  Vorschriften  treten  am  1.  April  1892  in  Kraft.

Maschinisten,  welche  an  diesem  Tage  ein  Befähigungszeugniß  zweiter  Klasse
besitzen,  erhalten  auf  ihren  Antrag  ein  Befähigungszeugniß  zweiter  Klasse  im
Sinne  dieser  Vorschriften.

Reichs-Gesetzbl.  1891.  62