Metadata : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Tanzmusik  311

XXI  21).  Gegen  die  Beteiligung  junger  Leute  bei  Tanzunterricht  in
öffentlichen  Räumen  können  im  Tanzregulative  Bestimmungen  getroffen
werden  (MGB.  vom  8.  Febr.  1882  zu  Nr.  75  H  N.

Tanzmusik,  Tanzregulative.  1.  Die  Berechtigung  zum
Abhalten  öffentlicher  T.  ist  nicht  Bestandteil  der  Genehmigung  zur
Gast=  und  Schankbwirtschaft,  sondern  setzt  besondere  Erlaubnis  voraus,
die  unter  Berüchksichtigung  der  Bedürfnisfrage  in  Städten  RStO.  von
den  Stadträten,  im  übrigen  durch  die  Amtsh.  erteilt  wird.  Gehör
des  Bezirksausschusses  ist  nicht  vorgeschrieben,  aber  empfohlen.  Die
Zurücknahme  der  Erlaubnis  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die
polizeilichen  Bestimmungen  über  Tanzvergnügungen  erfolgt  nach  den
für  Untersagung  des  Schankbbetriebs  geltenden  Vorschriften  (Ges.  vom
30.  April  1890  S.  75  §  140,  Arm.O.  vom  22.  Okt.  1840  S.  257
§  137,  GO.  §  33c,  GBO.  vom  12.  April  1875,  SWB.  198  Pkt.  VII,
3KB.  1869  S.  78).  Aichtöffentliche  T.  ist  auf  Wirtschaften,  die  Genehmigung
  zum  Abhalten  öffentlicher  T.  haben,  zu  beschränken  und
in  anderen  ausnahmsweise  nur  zu  gestatten,  wenn  gegen  Wirt  und
Tanzstätte  Bedenken  nicht  vorliegen,  die  T.  von  der  Gesellschaft,  nicht
vom  Wirte,  veranstaltet  wird  und  die  Gesellschaftsmitglieder  sich  einer
etwa  nötig  werdenden,  auf  ihre  Kosten  zu  bewirkenden  Uberwachung
unterwerfen  (Fischer  XI  257)."  Die  baupolizeiliche  Entschließung  über
Gesuche  um  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Tanzstätten  soll  nicht
vor  der  gewerbepolizeilichen  Entschließung  eröffnet  werden  (MBO.  vom
12.  Jan.  1882,  Fischer  III  123).  An  das  Lokal  können  baupolizeilich
höhere  Anforderungen  gestellt,  die  Bauerlaubnis  kann  vom  Nachweise
der  gewerbepolizeilichen  Betriebsgestattung  abhängig  gemacht  werden
(s.  Baupolizei  XII  6).

*  Tanzlustbarkeiten  geschlossener  Gesellschaften  können  in  Preußen  von
einer  polizeilichen  Erlaubnis  nicht  abhängig  gemacht  werden  (Preuß.  O#  .
7.  April  1902,  PVB.  XXIII  697).  Uber  den  Beariff  geschlossene  Gesellschaft
s.  P##.  XXII  319.

2.  Tanzregulative.  Bei  Ausübung  ihrer  Berechtigung  sind
die  Tanzwirte  an  die  bestehenden  T.  gebunden.  Die  Regulative  sind
im  Bezirke  jeder  Amtsh.  unter  Mitwirkung  des  Bezirksausschusses  zu
errichten  und  erstrechen  sich  zunächst  nur  auf  öffentliche  T.,  während
T.  von  Privatpersonen,  geschlossenen  Gesellschaften  usw.  nur  dann  unter
das  Regulativ  fallen,  wenn  sie  durch  Erhebung  von  Eintrittsgeld  usw.
zu  öffentlichen  werden.  Regulativmäßige  Tanztage  sind  der  1.  und
3.  Sonntag  jeden  Monats,  der  2.  Feiertag  der  drei  hohen  Feste,  Fastnachtsdienstag,
  Erntefestsonntag,  Kirchweihsonntag  und  (bez.  oder)  Kirchweihmontag,
  auch  bestimmte  Tage  der  Jahrmärkte  oder  Schießfeste.
Die  Kreish.  sind  berechtigt,  unter  Zustimmung  des  Kreisausschusses  in
der  Aähe  größerer  Städte  usw.  ausnahmsweise  eine  größere  Zahl  von
Tanztagen  zu  gestatten.  Das  Tanzen  darf  eine  Stunde  nach  Beendigung
  des  Nachmittagsgottesdienstes  beginnen  und  nicht  über