Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1866. (27)

1866.  83

4)  für  einen  Subaltern  Offteier
1  Fl.  18  Kr.  bez.  —  Thlr.  22  Sgr.  6  Pf.
5)  für  72—  und  Gemeine
Kr.  2  Hllr.  bez.  —  Thlr.  7  Sgr.  6  Pf.

Wenn  in  2  o  .  der  Preis  eines  Schesstt  Roggen,  Rudolstädter
Rathsgemäß,  über  9  Fl.  und  in  der  Unterherrschaft  der  Preis  eines  Prenßischen
Scheffels  über  1  Thlr.  13  Sgr.  steigt,  dann  wird  auf  je  volle  1  Fl.  bezüglich
  17  Sgr.  6  Pf.  darüber  die  Vergütung  der  unter  35  5  genannten  Militairpersonen
  um  je  2  Kr.  bez.  8  Pf.  täglich  erhöht.

Bei  Berechnung  der  Roggenpreise  werden  die  monatlichen  Durchschnitts-Markt.
preise  der  Residenz  Rudolstadt  bezüglich  der  Stadt  Frankenhausen  zu  Grunde  gelegt.

8.  4.

Für  Quartier  ohne  Verpflegung  wird  gewährt,  und  zwar:
täglich  täglich

in  den  Monaten  Mai  bis  in  den  Monaten  October,

September  einschließlich  Nov.,  Dec.,  Januar,

Febr.,  März  u.  April

(Sommermonate)  (Wintermonate)
für  das  Quartier
1  Generals  oder  Obersten  ——  15Sgr.  1  Fl.  10  Kr.  =  20  Sgr.
1  anderen  Stabs-Offieiers  35  „  =  10  „  ,  52),  =  15  „
1  Hauptmanns  244  „  =  7  „  g,  35  „  =  10  „
1  Subaltern-Officiers  177  „  =  5„  —„264,  =  74  „
1  Unterofficiers  und  Gemeinen  21  „  56.  8Pf.  %  34,  =  1  „

8.  5  5.
Die  Militair  ·  Beamten  werden  wie  diejenigen  Ossfiecier=  und  Unterofficier-Classen
behandelt,  denen  sie  in  ihren  Rangverhältnissen  gleichgestellt  sind.

An  Stallgeld  wird  gewährt
täglich  1  Kr.  6  Hllr.  =  6  Pf.  für  jedes  Pferd.
Dafür  haben  g  Stalleigenthümer  für  die  nöthigen  Laternen  zu  sorgen.  Für
etwaige  durch  die  Militair-Pferde  an  den  Ständen  verursachte  Schäden  wird  keine

Entschädigung  geleistet.