Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1837. (3)

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bei  jeder  andern  Person  von  Offiziersrang,  nach  ihrem  Range,
verschafft  werden  müssen.

§  60.  Den  Mannschaften  sind  zum  Schlafen,  wenn  keine  besondern  Kammern  vorhanden,
  sichere,  gegen  Witcerung  hinlänglich  geschützte  Böden,  anzuweisen;  die  Schlafstellen
  sollen  wenigstens  mit  frischem  Stroh,  und  irgend  einer  Bedeckung  versehen  sein,
wie  sie  der  Jahreszeit  nach  nothwendig,  und,  den  Umständen  nach,  der  Quartierwirth  ohne
besondern  Aufwand  zu  verschaffen  im  Stande  ist.

6  64.  Sämmtliche  Mannschaften,  an  Unteroffizieren  und  Gemeinen,  haben,  ohne  Unterschied
  der  Chargen,  in  den  Marsch=  und  Nastquartieren  Verpflegung  zu  erhalten,  welche
für  jeden  Mann  täglich  in

«  1/2  Pfund  Fleisch  mit  Gemüse  und  Salz
bestehen  soll.

Auch  ist  diesen  Mannschaften,  in  sofern  nicht  in  den  Quarkieranweisungen  bemerkt  ist,
daß  selbige  das  Brodgebührniß  mit  sich  führen,  die  gewöhnliche  tägliche  Portion  an

1  ½/2  Pfund  Brod
pro  Mann  von  den  Quartierwirthen  zu  verabreichen.

&  62.  Offiziere  haben  für  ihre,  so  wie  für  die  Beköstigung  ihrer  Diener  selbst  zu  sorgen;
  es  sind  aber  denselben,  auf  ihr  Verlangen,  für  ihre  Personen  und  für  die  9  59  angegebene
  Zahl  ihrer  Diener,  die  vorgedachten  Speise=  und  Brodportionen,  wofür  sie  jedoch
  aus  eignen  Mirteln  die  Vergütung  zu  leisten  haben,  von  den  Quartierwirthen  zu  verschaffen.


§  63.  Die  Fourage  zur  Ausfütterung  der  Dienstpferde  ist  von  den  Quartierwirthen
zu  verabreichen.

Oie  Nation  soll  bestehen

a.)  für  Reiepferde,  (leichte  Ration)
in  1  ½  Metze  Hafer,
8  Pfund  Heu,  und
5  Pfund  Seroh,

b.)  für  Zugpferde  (schwere  Ration)
in  2  Metzen  Hafer,
8  Pfund  Heu,  und
5  Pfund  Stroh.
Bei  Mangel  an  Heu,  ist  der  doppelte  Bekrag  der  Rarion  in  Futterstroh  zu  geben.

64.  Die  Wachflocale  und  Arrestbehältnisse,  letztere,  nach  Befinden,  in  Ortsgefängnissen,
  wenn  solche  eben  nicht  besetze  sind,  so  wie  die  nöthigen  Räume  zur  Unterbringung
der  Munition,  Geschütze,  Wagen  und  übrigen  Miliräreffecten,  sind  von  den  Marschquartierorten
  zu  verschaffen.