226 Rechtsprechung.
schehen zu lassen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtsertigenden
Unternehmens erforderlich sind.
E. v. Rutz, k. Regierungsdirektor,
Fiskal der k. b. Verkehrsanstalten.
III. Rechtfprechung.
A. Reichsgericht (Civilsachen).
Musterschus.
Ist ein Gegenstand schon deshalb vom Musierschutze
ausgeschlossen, weil er auch als Maschine bezeichnet werden
kann? Bedentung des Ausschlusses von Maschinen. Begriff
der Neuheit. Erfordernisse der Anmeldung. 88 1 u. 2
des Ges. betr. den Schutz von Gebrauchsmustern v. 1. Juni
1891. Auf Grund einer Anmeldung vom 12. Mai 1894 ist beim
Patentamte zu Gunsten des Beklagten ein Gebrauchsmuster eingetragen,
das bezeichnet ist als
„Filterplatte für Filterpressen, bei welcher die Kanäle und Ablaufrinnen
der einen Plattenseite gegen diejenigen der anderen
Seite versetzt liegen.“
Der Kläger hat die Klage auf Löschung dieses Gebrauchsmusters
erhoben und diese Klage in der ersten Instanz blos auf den Mangel der
Neuheit des eingetragenen Modells, in der zweiten auch auf den Mangel
der Gebrauchsmusterfähigkeit gegründet. Der erste Richter hat nach erhobenem
Beweise die Neuheit des Modells verneint und den Beklagten
verurtheilt, in die Löschung des Gebrauchsmusters zu willigen. Das
Oberlandesgericht dagegen hält das Modell zwar für neu, hat aber die
Berufung des Beklagten gleichwohl verworfen, weil Filterplatten überhaupt
nicht zu den Gegenständen gehörten, worauf sich der Schutz des
Gesetzes über die Gebrauchsmuster vom 1. Juni 1891 beziehe.
Auf die Revision des Beklagten wurde das Urtheil des Oberlandesgerichts
aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Aus den Gründen: Die Frage, ob eine Filterplatte überhaupt
ein des Musterschutzes fähiger Gegenstand sein könne, ist vom
Berufungsgerichte aus folgenden Gründen verneint. Es sei davon auszugehen,
daß grundsätzlich Maschinen nicht zu den „Arbeitsgeräthschaften
oder Gebrauchsgegenständen“ zählten, auf die sich der Schutz des Gesetzes
vom 1. Juni 1891 allein beziehe. Ob dieser Grundsatz ausnahmslos
zur Anwendung zu bringen sei, könne dahingestellt bleiben; jedenfalls
könne eine Filterpresse, bei der ein Dampfbetrieb mit einem Drucke von