Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIII. Band. (63)

226  Rechtsprechung.

schehen  zu  lassen,  welche  zur  Vorbereitung  eines  die  Enteignung  rechtsertigenden
  Unternehmens  erforderlich  sind.
E.  v.  Rutz,  k.  Regierungsdirektor,
Fiskal  der  k.  b.  Verkehrsanstalten.

III.  Rechtfprechung.

A.  Reichsgericht  (Civilsachen).
Musterschus.

Ist  ein  Gegenstand  schon  deshalb  vom  Musierschutze
ausgeschlossen,  weil  er  auch  als  Maschine  bezeichnet  werden
kann?  Bedentung  des  Ausschlusses  von  Maschinen.  Begriff
  der  Neuheit.  Erfordernisse  der  Anmeldung.  88  1  u.  2
des  Ges.  betr.  den  Schutz  von  Gebrauchsmustern  v.  1.  Juni
1891.  Auf  Grund  einer  Anmeldung  vom  12.  Mai  1894  ist  beim
Patentamte  zu  Gunsten  des  Beklagten  ein  Gebrauchsmuster  eingetragen,
das  bezeichnet  ist  als

„Filterplatte  für  Filterpressen,  bei  welcher  die  Kanäle  und  Ablaufrinnen
  der  einen  Plattenseite  gegen  diejenigen  der  anderen
Seite  versetzt  liegen.“

Der  Kläger  hat  die  Klage  auf  Löschung  dieses  Gebrauchsmusters
erhoben  und  diese  Klage  in  der  ersten  Instanz  blos  auf  den  Mangel  der
Neuheit  des  eingetragenen  Modells,  in  der  zweiten  auch  auf  den  Mangel
der  Gebrauchsmusterfähigkeit  gegründet.  Der  erste  Richter  hat  nach  erhobenem
  Beweise  die  Neuheit  des  Modells  verneint  und  den  Beklagten
verurtheilt,  in  die  Löschung  des  Gebrauchsmusters  zu  willigen.  Das
Oberlandesgericht  dagegen  hält  das  Modell  zwar  für  neu,  hat  aber  die
Berufung  des  Beklagten  gleichwohl  verworfen,  weil  Filterplatten  überhaupt
  nicht  zu  den  Gegenständen  gehörten,  worauf  sich  der  Schutz  des
Gesetzes  über  die  Gebrauchsmuster  vom  1.  Juni  1891  beziehe.

Auf  die  Revision  des  Beklagten  wurde  das  Urtheil  des  Oberlandesgerichts
  aufgehoben  und  die  Sache  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
an  das  Berufungsgericht  zurückverwiesen.

Aus  den  Gründen:  Die  Frage,  ob  eine  Filterplatte  überhaupt
ein  des  Musterschutzes  fähiger  Gegenstand  sein  könne,  ist  vom
Berufungsgerichte  aus  folgenden  Gründen  verneint.  Es  sei  davon  auszugehen,
  daß  grundsätzlich  Maschinen  nicht  zu  den  „Arbeitsgeräthschaften
oder  Gebrauchsgegenständen“  zählten,  auf  die  sich  der  Schutz  des  Gesetzes
vom  1.  Juni  1891  allein  beziehe.  Ob  dieser  Grundsatz  ausnahmslos
zur  Anwendung  zu  bringen  sei,  könne  dahingestellt  bleiben;  jedenfalls
könne  eine  Filterpresse,  bei  der  ein  Dampfbetrieb  mit  einem  Drucke  von