Artikel 9.
Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh, Schafe,
Ziegen oder Schweine befördert worden sind, müssen, wenn sie zum Transport
aus dem Gebiete des einen Theiles in das des anderen verwendet werden sollen,
zuvor einem durch besondere Uebereinkunft festzustellenden Reinigungs-(Desinfektions-)
Verfahren unterworfen werden, welches geeignet ist, die den Wagen etwa an-
haftenden Ansteckungsstoffe vollständig zu tilgen.
Die vertragschließenden Theile werden die im Bereiche eines Theiles vor-
schriftsmäßig vollzogene Desinfektion solcher Eisenbahnwagen als auch für den
anderen Theil geltend anerkennen.
Artikel 10.
Der Weideverkehr aus dem Gebiete des einen der vertragschließenden Theile
nach dem Gebiete des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet:
à) Die Eigenthümer der Herden werden beim Grenzübertritt ein Ver-
zeichniß der Thiere, welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der
Angabe der Stückzahl und der karakteristischen äußeren Merkmale der-
selben zur Verifizirung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen.
b) Die Rückkehr der Thiere wird nur nach Feststellung ihrer Identität
bewilligt.
Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Thiergattung
ansteckende Krankheit unter einem Theile der Herden, oder auch nur an einem
weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte oder auf jener
Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, aus-
bricht, so ist die Rückkehr des Viehes nach dem Gebiete des anderen Theiles
untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung
u. s. w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der
von der Seuche noch nicht ergriffenen Thiere nur unter Anwendung von durch
die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten
Sicherungsmaßregeln erfolgen.
Artikel 11.
Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze entfernr
liegenden Ortschaften können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde
mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Thieren über-
schreiten, jedoch nur zum Zweck landwirthschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung
ihres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften.
Diese Vergünstigung kann seitens der vertragschließenden Theile von der
Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden:
a) Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirthschaftlicher Arbeit oder
im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeugnisse des Orts-
vorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet.
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