Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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thierärztliche  Bescheinigung  muß  sich  ferner  darauf  erstrecken,  daß  am  Herkunftsorte
  und  in  den  Nachbargemeinden  innerhalb  der  letzten  40  Tage  vor  der  Absendung
  die  Rinderpest  oder  eine  andere  Seuche,  hinsichtlich  deren  die  Anzeigepflicht
  besteht,  und  die  auf  die  betreffende  Thiergattung,  für  welche  diese  Zeugnisse
  ausgestellt  sind,  übertragbar  ist,  nicht  geherrscht  hat.

Für  Pferde,  Maulthiere,  Esel  und  Rindvieh  sind  Einzelpässe  auszustellen,
für  Schafe,  Ziegen  und  Schweine  sind  Gesammtpässe  zulässig.

Die  Dauer  der  Giltigkeit  der  Zeugnisse  beträgt  acht  Tage.  Läuft  diese
Frist  während  des  Transportes  ab,  so  muß,  damit  die  Zeugnisse  weitere  acht
Tage  gelten,  das  Vieh  von  einem  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde
  hierzu  besonders  ermächtigten  Thierarzte  neuerdings  untersucht  werden,
und  ist  von  diesem  der  Befund  auf  dem  Zeugnisse  zu  vermerken.

Bei  Eisenbahn-  und  Schiffstransporten  muß  vor  der  Verladung  eine
besondere  Untersuchung  durch  einen  staatlich  angestellten  oder  von  der  Staatsbehörde
  hierzu  besonders  ermächtigten  Thierarzt  vorgenommen  und  der  Befund  in
das  Zeugniß  eingetragen  werden.

Der  Verkehr  mit  geschmolzenem  Talg  und  Fett,  mit  fabrikmäßig  gewaschener
und  in  geschlossenen  Säcken  verpackter  Wolle,  mit  in  geschlossenen  Kisten  oder
Fässern  eingelegten,  trockenen  oder  gesalzenen  Därmen  ist  auch  ohne  Beibringung
von  Ursprungszeugnissen  gestattet.

Artikel  3.

Sendungen,  die  den  angeführten  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  ferner
Thiere,  die  vom  Grenzthierarzte  mit  einer  ansteckenden  Krankheit  behaftet  oder
einer  solchen  verdächtig  befunden  werden,  endlich  Thiere,  die  mit  kranken  oder
verdächtigen  Thieren  zusammen  befördert  oder  sonst  in  Berührung  gekommen  sind,
können  an  der  Eintrittsstation  zurückgewiesen  werden.  Den  Grund  der  Zurückweisung
  hat  der  Grenzthierarzt  auf  dem  Zeugnisse  anzugeben  und  mit  seiner
Unterschrift  zu  bestätigen.

Die  erfolgte  Rückweisung  und  der  Anlaß  hierzu  wird  von  der  Grenzzollbehörde
  ohne  Verzug  der  politischen  Behörde  des  Grenzbezirks  jenes  vertragschließenden
  Theiles,  aus  welchem  die  Ausfuhr  stattfinden  sollte,  im  kürzesten
Wege  angezeigt  werden.

Wird  eine  solche  Krankheit  an  eingeführten  Thieren  erst  nach  erfolgtem
Grenzübertritt  im  Bestimmungslande  wahrgenommen,  so  ist  der  Thatbestand
unter  Zuziehung  eines  beamteten  Thierarztes  (Staats-Thierarztes)  protokollarisch  festzustellen
  und  Abschrift  des  Protokolls  der  Regierung  des  anderen  vertragschließenden
Theiles  unverweilt  zuzusenden.

Artikel  4.

Wenn  die  Rinderpest  in  dem  Gebiete  eines  der  vertragschließenden  Theile
auftritt,  so  steht  dem  anderen  Theile  das  Recht  zu,  die  Einfuhr  von  Wiederkäuern,
Schweinen  und  thierischen  Rohstoffen,  sowie  von  giftfangenden  Gegenständen
zeitweise  zu  verbieten  oder  zu  beschränken.

Reichs-  Gesegbl.  1892.  13