Reichs-Gesetzblatt.
—KX 44.
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Jollsätze auf rumänische
Erzeugnisse. S. 1041.
(Nr. 2057.) Bekanntmachung betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern a,
ba, bB8, by, be, c, da) e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen
Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom
26. November 1892.
A## Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 24. November 1892 (Reichs-
esetzbl. S. 1039) hat der Bundesrath beschlossen, daß die vertragsmaäßig für
die Nummern 9a, ba, b#8) b), be, c, da, e (Mais) und 1 (gemalzte Gerste)
des deutschen olltarifs bestehenden Sollsätze den betreffenden zumänischen Er-
zeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet für die Zeit vom 1. bis ein-
schließlich 31. Dezember d. J zugestanden werden.
Berlin, den 26. November 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1892. 162
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1892.