Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Reichs-Gesetzblatt. 
—KX 44. 
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Jollsätze auf rumänische 
Erzeugnisse. S. 1041. 
  
  
  
  
(Nr. 2057.) Bekanntmachung betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern a, 
ba, bB8, by, be, c, da) e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen 
Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom 
26. November 1892. 
A## Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach 
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen 
gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 24. November 1892 (Reichs- 
esetzbl. S. 1039) hat der Bundesrath beschlossen, daß die vertragsmaäßig für 
die Nummern 9a, ba, b#8) b), be, c, da, e (Mais) und 1 (gemalzte Gerste) 
des deutschen olltarifs bestehenden Sollsätze den betreffenden zumänischen Er- 
zeugnissen bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet für die Zeit vom 1. bis ein- 
schließlich 31. Dezember d. J zugestanden werden. 
Berlin, den 26. November 1892. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1892. 162 
  
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1892.
	        
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