Reichs-Gesetzblatt.
—KX 44.
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Jollsätze auf rumänische
Erzeugnisse. S. 1041.
(Nr. 2057.) Bekanntmachung betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern a,
ba, bB8, by, be, c, da) e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen
Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom
26. November 1892.
A## Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 24. November 1892 (Reichsesetzbl.
S. 1039) hat der Bundesrath beschlossen, daß die vertragsmaäßig für
die Nummern 9a, ba, b#8) b), be, c, da, e (Mais) und 1 (gemalzte Gerste)
des deutschen olltarifs bestehenden Sollsätze den betreffenden zumänischen Erzeugnissen
bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet für die Zeit vom 1. bis einschließlich
31. Dezember d. J zugestanden werden.
Berlin, den 26. November 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1892. 162
Ausgegeben zu Berlin den 28. November 1892.