Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Reichs-Gesetzblatt.

—KX  44.

Juhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Jollsätze  auf  rumänische
Erzeugnisse.  S.  1041.

 

 

 

 

(Nr.  2057.)  Bekanntmachung  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  für  die  Nummern  a,
ba,  bB8,  by,  be,  c,  da)  e  (Mais)  und  f  (gemalzte  Gerste)  des  deutschen
Zolltarifs  bestehenden  Zollsätze  auf  die  rumänischen  Erzeugnisse.  Vom
26.  November  1892.

A##  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach
Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten,  vom  24.  November  1892  (Reichsesetzbl.

  S.  1039)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  die  vertragsmaäßig  für
die  Nummern  9a,  ba,  b#8)  b),  be,  c,  da,  e  (Mais)  und  1  (gemalzte  Gerste)
des  deutschen  olltarifs  bestehenden  Sollsätze  den  betreffenden  zumänischen  Erzeugnissen
  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet  für  die  Zeit  vom  1.  bis  einschließlich
  31.  Dezember  d.  J  zugestanden  werden.

Berlin,  den  26.  November  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

Reichs-  Gesetzbl.  1892.  162

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  November  1892.