— 1045 —
Reichs-Gesetzblatt.
AÆ 46.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun. S. 1045.
(Nr. 2059.) Verordnung, betreffend das Schürfen im Schutzgebiet von Kamerun. Vom
28. November 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen für das Schutzgebiet von Kamerun auf Grund des F. 1 und des F. 3
Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete
(Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:
S. 1.
Die Aufsuchung folgender Mineralien, nämlich:
1. Edelsteine,
2. Edelmetalle (Gold, Silber, Matin) und andere Metalle, gediegen oder
als Erze,
3. Mineralien, welche wegen ihres Gehaltes an Schwefel oder zur Dar-
stellung von Alaun, Vitriol und Saldpeter verwendbar sind,
4. Steinkohle, Braunkohle und Graphit,
5. Bitumen in festem und flüssigem Zustande,
unterliegt innerhalb des Schutzgebiets von Kamerun den Vorschriften dieser
Verordnung.
G. 2.
Personen, welche in dem Schutzgebiet schürfen wollen und dort nicht ihren
Wohnsitz oder Aufenthalt haben, müssen einen im Schutzgebiet sich dauernd auf-
haltenden Vertreter bestellen und denselben der Bergbehörde bezeichnen.
Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutzgebiet nicht ihren
Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche nicht eine Gesellschaft bilden, deren
Vertretung gesetzlich geregelt ist.
Reichs= Gesetzbl. 1892. 164
Ausgegeben zu Berlin den 3. Dezember 1892.
Gegenstände
des Bergbaues.
Bestellung
von Vertretern
im Schutzgebiet.