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S. 8.
Auf öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf nicht ge-
schürft werden.
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der
Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des allgemeinen Interesses
entgegenstehen.
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G. 9.
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu fünfzig
Meter, sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nur geschürft werden, wenn
der Eigenthümer seine Genehmigung dazu ertheilt hat.
8. 10.
Der Schürfer ist berechtigt, während der Dauer seiner Schürferlaubniß
nach Anweisung der Bergbehörde und vorbehaltlich der dem Grundeigenthümer
etwa zu gewährenden Entschädigung eine Bodenfläche von höchstens zwei Hektar
zur Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten und zum Weiden von Zugthieren
und Vieh zu benutzen. Grundstücke, auf welchen das Schürfen untersagt ist,
dürfen hierzu nicht gewählt werden.
S. 11.
Der Schürfer, welcher einen Fund macht, hat der Bergbehörde nach Maß-
gabe der von der letzteren zu erlassenden Vorschriften Anzeige zu erstatten.
Die Bergbehörde hat festzustellen, ob das Mineral am Fundorte in abbau-
würdiger Beschaffenheit vorkommt. Wird ein solches Vorkommen festgestellt, so
hat die nach Absatz 1 erstattete Anzeige die Wirkung, dem Schürfer für die Ge-
winnung des Minerals die Rechte des Finders zu wahren. Die näheren Be-
stimmungen über den Inhalt und Umfang dieser Rechte bleiben vorbehalten.
.. 12.
Die Aufgaben der Bergbehörde werden von dem Gouverneur wahr-
genommen. Gegen dessen Entscheidungen kann binnen einer Frist von drei
Monaten Beschwerde an den Reichskanzler eingelegt werden.
S. 13.
Mit Geldstrafe bis zu viertausend Mark oder mit Gefängniß bis zu vier
Monaten wird gestraft:
1. wer unbefugt auf die im F. 1 dieser Verordnung bezeichneten Gegen-
stände Schürf= oder Gewinnungsarbeiten treibt,
2. wer unbefugt ein Schürfmerkmal aufstellt,
3. wer die im §. 11 dieser Verordnung vorgeschriebene Anzeige von
einem Funde unterläßt. «
Verbot
des Schürfens.
Nebenrechte
des Schürfers.
Auffindung
von Mineralien.
Bergbehörde.
Strafbestimmungen.