Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 367
und auf Anordnung des Thierarztes selbst vergraben
oder vergraben lassen. (E. v. 13. Juni 1874.)
Art. 73. Eine ortspolizeiliche Vorschrift, welche
allgemeine Maßregeln dahin trifft, in welcher Weise
Abtritte, Dung= und Versitzgruben angelegt und eingerichtet
werden sollen, hat nicht blos verbindende
Kraft in Betreff neu einzurichtender oder neu anzulegender,
sondern auch in Betreff bereits bestehender Abtritte,
Oung- und Versitzgruben. (E. v. 25. Okt. 1873.)
Art. 74, 75. Wer gegenüber dem in einer
Ortspolizeivorschrift enthaltenen Verbote, krankes
Schlachtvieh den Viehmärkten zuzuführen, räudige
Schafe, deren Krankheit in geringem Grade vorhanden
und deßhalb nicht leicht erkennbar ist, ohne
Kenntniß derselben auf den Viehmarkt bringt, ist
straflos, wenn nicht festgestellt werden kann, daß die
Thiere als Schlachtvieh feilgeboten wurden. (E. v.
28. Februar 1874.)
Wer dem ortspolizeilichen Verbote zuwider räudige
Schafe auf einen Viehmarkt bringt, kann nicht
wegen Verletzung gesundheitspolizeilicher Vorschriften
in Bezug auf Nahrungsmittel gestraft werden, sondern
er ist wegen Uebertretung der Marktordnung
nach §. 149 Ziff. 6 der Reichsgewerbeordnung strafbar.
(E. v. 28. Februar 1874.)
Art. 92. Wer das zum Brauen, Kochen, Waschen
und Bleichen bestimmte Wasser eines Baches
durch Beimischung mit einem solches durchdringenden
Färbestoffe, wie Anilin, unbefugt verunreinigt,
ist strafbar. (E. v. 6. Juni 1874.)
Art. 105. Vergl. oben Art. 18.
Art. 106. Wenn im Geltungsgebiete des bayerischen
Landrechtes ein noch unter väterlicher Gewalt
stehender Sohn ohne Zustimmung oder Genehmigung
seines Vaters in einen fremden Dienst tritt,
und der Vater während der bedungenen oder gefetzlichen
Dienstzeit seinen Sohn zurückruft, so liegt in