Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation den nachstehenden Handels- 
und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die vertragschließenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr 
zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote 
zu hemmen. 
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: 
a) bei Taback, Salz, Schießpulver und sonstigen Sprengstoffen sowie bei 
anderen Artikeln, welche in dem Gebiete eines der vertragschließenden 
Theile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden; 
b) aus Gesundheitspolizeirücksichten; 
c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. 
Artikel 2. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-. 
und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der 
vertragschließenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragschließende 
Theil behandelt werden. Jede dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte 
Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragschließenden Theile 
gleichzeitig einzuräumen. 
Ausgenommen hiervon sind: 
1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschließenden Theile 
einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenz- 
strecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt werden; 
2. die von einem der vertragschließenden Theile durch eine schon abge- 
schlossene oder etwa künftighin abzuschließende Zolleinigung zugestan- 
denen Begünstigungen. 
Artikel 3. 
Die vertragschließenden Theile sind übereingekommen, daß bei der Einfuhr 
aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des anderen Theiles in 
dem deutschen Zollgebiete von den in der Anlage A und im österreichisch-ungarischen 
Zollgebiete von den in der Anlage B bezeichneten Waaren keine, beziehungs- 
weise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben 
werden sollen. 
Wenn einer der vertragschließenden Theile auf einen in der Anlage A, 
beziehungsweise B zu gegenwärtigem Vertrage angeführten Gegenstand einheimischer
	        
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