Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
  
  
Nummer 
des deutschen Benennung der Gegenstände. Maßstab Zollsatz 
Zolltarifs. Mark 
38. b) Feuerfeste Steine 100 kg 0,50 
c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine; Thon- 
fliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terracotta; 
glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße aus 
gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene Pfeifen; 
glasirtes Töpfergeschirr ... » 1 
d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren 
und Platten .. - 2 
e) Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und 
porzellanartigen Waaren: 
1. einfarbig oder weiß; feine Waaren aus Terracotta » 8 
aus 2. zwei= und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, 
vergoldet, versilbert - 16 
Anmerkung: Boden- und Wandbekleidungsplatten, durch 
Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit Mustern 
versehen, nicht glasirt .. . . . ... » 3 
1) Porzellan und porzellanartige Waaren (Parian, Jaspis u. s. w.): 
1 weiß ...................................... » 10 
2. farbig, gerändert, bedruckt, bemalt, vergoldet, versilbert » 20 
Porzellan und porzellanartige Waaren in Verbindung mit 
anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 
fallen » 24 
39. a) 1. Pferde «............................ 1 Stück 20 
Anmerkung: 
1. Pferde bis zu 2 Jahren " 10 
2. Füllen, welche der Mutter folgen —- frei 
b) Stiere und Kühe .. 1 Stück 9 
c) Ochsen .. . . . .. - 25,0 
  
Anmerkung: Für Bewohner des Grenzbezirks dürfen unter 
den vom Bundesrath vorzuschreibenden besonderen Kontrolen 
Zugochsen von 2 1/2 bis 5 Jahren zu dem Zollsatze von 20 Mark 
für 1 Stück eingelassen werden, sofern sie zum eigenen Wirth- 
schaftsbetriebe nachweislich nothwendig sind.