207 Nummer
des zur Zeit des Zollsatz
Vertragsabschlusse giltigen Benennung der Gegenstände. für 100 kg
allgemeinen deutschen
Zolltarifs. Mark.
41. Wolle, einschließlich der anderweit nicht genannten Thier-
haare, sowie Waaren daraus:
c) Garn, auch mit anderen Spinnmaterialien, ausschließlich
der Baumwolle, gemischt:
3. anderes Garn:
a) roh, einfall ....... . . ... ... 8
6) roh, dublrt. 10
d) Waren, auch in Verbindung mit Baumwolle, Leinen
oder Metallfäden:
4. unbedruckte Filze, soweit sie nicht zu Nr. 2 gehören;
unbedruckte Filz= und Strumpfwaren, Fußdecken,
auch bedruckte, aus Wolle oder anderen Thierhaaren
mit Ausnahme der Rindvieh= und Roßhaare, auch
in Verbindung mit vegetabilischen Fasern und anderen
Spinnmateriallen. 100
5. unbedruckte Tuch= und Zeugwaren, soweit sie nicht
zu Ziffer 7 oder 8 gehören:
α) im Gewichte von mehr als 200 Gramm auf
das Quadratmeter Gewebefläche, soweit nicht
nachstehend besonders genaunt ... 135
rohe Filztücher aus Wolle, auch in Verbindung
mit Baumwolle oder Leinen, endlos gewebt, zur
Holzstoff-, Strohstoff-, Cellulose= und Papier=
fabrikation .. .. . . .. . . . . . . . . . . ... . . . . . . .. 100
β) im Gewichte von 200 Gramm oder weniger auf
das Quadratmeter Gewebefläche 220
aus 7. Stickereien . ... 300